Enteignung, Vergesellschaftung

Vergesellschaftung, Enteigung
Vergesellschaftung, Enteigung

In der aktuellen Debatte um die Möglichkeit der staatlichen Aneignung von Wohnraum zur Verhinderung von überhöhten Mietpreisen werden die Begriffe „Enteignung“ und „Vergesellschaftung“ häufig synonym verwendet. Auch wenn beide Maßnahmen in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen, unterscheiden sie sich in ihren Voraussetzungen und ihrer Zielsetzung. Lesen Sie hier weiter

One Reply to “Enteignung, Vergesellschaftung”

  1. „Während die Enteignung auf einzelne Vermögensbestandteile gerichtet ist, hat die Vergesellschaftung zum Ziel, Unternehmen und ganze Wirtschaftszweige in die Gemeinwirtschaft zu überführen. Sie ist auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet, die ohne die für die Marktwirtschaft typische Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und stattdessen die Bedürfnisse der Allgemeinheit befriedigen soll.“

    Im zweiten Satz steckt das Wesentliche, dass was eine tiefgreifende Wirkung auf die Gesellschaft haben dürfte. Historisch mehrfach bewiesen. Aktuell drüben in Venezuela.

    Gewinnerzielungsabsicht (vulgo Profitgier): Gewinne werden normalerweise notwendigerweise wieder in das Geschäft, hier Wohneigentum, gesteckt. Oder sie werden gespart, um in einer Not eingesetzt werden zu können. Ohne Profite geringere Möglichkeiten Wohneigentum in Schuss zu halten. Was würde denn „der Staat“ machen, wenn er notwendige Preiserhöhungen aufgrund von Gesetzen nicht durchführen kann? Er würde entweder gar nichts machen, so dass Wohneigentum mit der Zeit verrottet, oder er würde die Steuern erhöhen. Und wie gut der Staat wirtschaftet, weiß jeder, der Steuern zahlen muß. Und von einem wissenschaftlichen Dienst kann man eigentlich mehr erwarten, als die übliche Sichtweise, dass Gewinnerzielungsabsichten (vulgo Profitgier) schuld daran sind, dass sich viele Menschen die Miete nicht leisten können.

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