Etwas über die Arbeit von Stadtverordnete, Magistrat Bürgerbegehren uvam.


Nachtrag 20.10.2016

Auf der Webseite der FDP Rödermark wurde ein Wegweiser für die Stadtverordnetenversammlung (Stavo) erstellt. Fragen/Antworten an die Stadtverordneten der FDP Rödermark.

Die Leser vom Blog für Rödermark hatte einige Fragen zu unseren Stadtverordneten und Magistrat.

Dieser Artikel wurde am 17.02.2010 erstellt und wird durch weitere Leseranfragen erweitert

Die Fragen werden von Herrn Tobias Kruger (FDP) beantwortet.
Sollten auch Sie eine Frage haben, stellen Sie diese einfach bei den Kommentaren ab. Natürlich können Sie die Fragen auch völlig anonym stellen.

Admin.Unterschied zwischen Anfrage und Berichtsantrag.

Anfrage
1) Stadtverordneter oder Fraktion reicht Anfrage ein – jederzeit möglich; kein Antragsschluss
2) Magistrat beantwortet die Anfrage schriftlich oder mündlich in der STAVO
3) Zwei Rückfragen durch Anfragesteller/-in in der STAVO möglich – keine Aussprache oder Beratung

Berichtsantrag
1) Stadtverordneter oder Fraktion reicht Berichtsantrag ein – jeweils rechtzeitig zum Antragsschluss
2) Berichtsantrag kommt als TOP auf die Einladungen der Ausschüsse sowie der STAVO
3) Berichtsantrag wird im Ausschuss aufgerufen und beraten
4) Magistrat hält Bericht bereits im Fachausschuss oder sagt selbigen zu Protokoll zu -> Berichtsantrag formal erledigt -> Bericht kommt im nächsten Fachausschuss und wird beraten
5) STAVO beschließt (sehr selten – fast immer passiert 4.) Berichtsantrag -> Bericht kommt im nächsten Fachausschuss und wird beraten

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Admin. Was machen die Stadtverordnete und wie viele sind es?

Kruger. Die Aufgaben der STAVO (warum diese Abkürzung und nicht z.B. „StVV“ weiß ich bis heute nicht) sind im § 50 HGO geregelt. Wesentliche Aufgabe der STAVO ist es, alle wichtigen Entscheidungen der Gemeinde zu treffen, z.B. Grundstückverkäufe der Stadt, Aufstellen und Ändern von Bebauungsplänen, kommunale Satzungen erlassen/ändern und der Beschluss des Haushalts mit den Budgets. Auch der hauptamtliche erste Stadtrat wird von der STAVO gewählt.

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Admin. Wie viele Stadtverordnete hat Rödermark?

Kruger. Aktuell hat Rödermark gemäß gesetzlicher Regel (§ 38 HGO) 45 Stadtverordnete. Theoretisch könnten wir mit speziellen Formvorschriften durch Beschluss die Zahl absenken, also z.B. auf die nächstkleine Regelgröße: 37. Oder sogar noch kleiner. „Brauchen“ kann man mithin so nicht sagen. Es gibt die gesetzliche Regelgröße nach Einwohnerzahl und dann die Option der Verkleinerung.

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Admin. Bekommen die Stadtverordneten das ganze Sitzungsgeld?

Kruger. Das Sitzungsgeld („Aufwandsentschädigung“) kommt komplett dem Mandatsträger zu. Praktisch wird das aber meist anders gehandhabt; es gibt keine festen Regeln. Das handelt jede Partei anders. Mal gehen 30% bzw. 50% an die Partei. D.h. man bekommt von der Stadt nur 70% bzw. 50% überwiesen. Oder es wird erst mal nichts abgezogen, aber die Stadtverordneten spenden der Partei einmal im Jahr einen gewissen Betrag. Letztgenanntes ist der rechtlich saubere Weg, der direkte Abzug ist eigentlich gar nicht zulässig.

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Admin. Wie setzt sich die Stadtverordnetenversammlung zusammen?

Kruger. Im Grunde ist die STAVO ein kleines Parlament. Die Zusammensetzung ist wie in Wiesbaden oder Berlin nur einige Nummern kleiner. Nach der Wahl wird die Zahl der Mandate pro Partei oder Listenverbindung ermittelt und dann nach Liste zugeteilt. Bei der CDU waren es 2006 21 Sitze und die bekamen die ersten 21 auf der gewählten Liste. Nachrücker dann ebenfalls in der Reihe der Liste.

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Admin. Was macht der Magistrat?

Kruger. Man könnte analog zum Parlamentsvergleich den Magistrat mit der Landes- oder Bundesregierung vergleichen – er ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde und erledigt in seinen wöchentlichen Sitzungen die so genannte „laufende Verwaltung“. Das ist alles, was praktisch so in der Verwaltung und im Kontakt zum Bürger anfällt. Die Tagesordnung und damit das Beratungsspektrum der Magistratssitzungen setzt der Bürgermeister als „Chef“ des Magistrat fest. Die Aufgaben des Magistrat („Gemeindevorstand“) finden sich in § 66 HGO. Dazu zählen insbesondere: Ausführung der Beschlüsse der STAVO, Personalangelegenheiten, Aufstellung des Haushalts, Verwaltung des Gemeindevermögens (wenn welches da ist), Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und die rechtliche Vertretung der Gemeinde. Praktisches Beispiel: Die STAVO entscheidet die Neugestaltung der Ortsmitte Ober-Roden … der Magistrat (mittels der Verwaltung) schreibt nach Maßgabe des Beschlusses aus, sucht ein Planungsbüro und schließt entsprechende Verträge ab. Er macht die Detailkommunikation mit den Planern sowie den sonstig betroffenen und dann sichtet er die Vorschläge und leitet sie nach Beratung an die STAVO zurück.

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Admin. Inwieweit hat die Parteizugehörigkeit Einfluss auf die Arbeit des Magistrat?

Kruger. Auch hier kann man wieder den Vergleich zu einer Regierung heranziehen. Je nach Proporz (ganz kurz gesagt) sind die Parteien nach Stimmverteilung bei der Wahl im Magistrat vertreten. Über die Größe des Magistrats entscheidet die STAVO – wie vor einer Woche geschehen. Normalerweise besteht der Magistrat in einer Stadt unserer Größe aus dem Bürgermeister, dem hauptamtlichen ersten Stadtrat und 5-7 ehrenamtlichen Stadträten. Natürlich üben die Parteien mittels ihrer Vertreter im Magistrat Einfluss aus. Sei es durch Informationsfluss oder direkte Absprache der Abstimmverhältnisse. Zwar arbeitet der Magistrat als Kollegialorgan wesentlich sachlicher als die STAVO und ungeachtet aller Parteizugehörigkeiten in vielen Fällen einstimmig, aber gerade bei den Knackpunkten sind ganz klar die Entscheidungen nach Parteilager zu erkennen. In den Fraktionen wird regelmäßig abgesprochen, wie im Magistrat zu bestimmten Themen abgestimmt oder votiert werden soll oder wurde. Beispiel: OD Waldacker, Flächennutzungsplan oder die Planungen für die Ortsmitte Ober-Roden.

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Admin. Wie setzt der Magistrat die vom Stadtrat aufgetragene Aufgaben um?

Kruger. Tja, da gibt es in Rödermark ein geflügeltes Wort: „Der Magistrat in seiner Weisheit …“. Es gibt hier keine Richtlinien über die HGO Vorschrift „Ausführen der Beschlüsse“ hinaus; dies geschieht in eigener Regie und Verantwortung. Praktisch gibt der Magistrat (Bürgermeister) meistens die Anträge der Parteien an die jeweils zuständige Fachverwaltung und bittet um Stellungnahme. Dann wird der Antrag i.d.R. direkt umgesetzt (Beispiel vor 2 Jahren: Gebührenpflicht in der Stadtbücherei) oder ein Konzept erarbeitet, was dann wieder über den Magistrat an die STAVO geht. Am Beispiel der Erweiterung des Magistrats wird nun die Fachverwaltung die Satzung schriftlich ändern und neu ausfertigen. Der Bürgermeister unterschreibt und die neue Satzung wird dann verkündet. Damit ist sie gültig und es müssen im Rahmen der nächsten STAVO zwei neue ehrenamtliche Stadträte vereidigt werden.

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Admin. Welche Aufgabe haben die ehrenamtlichen Mitglieder?

Kruger. In einer Stadt unserer Größe sind die ehrenamtlichen Stadträte hauptsächlich beratend tätig. Die Dezernate sind allein unter dem Bürgermeister und dem ersten Stadtrat aufgeteilt. Es gibt gewisse formale Aufgaben, z.B. wenn mehrere Personen unterschreiben müssen oder der Bürgermeister zu vertreten ist. Ansonsten haben die ehrenamtlichen z.B. in den Gremien nur Rederecht wenn der Bürgermeister es gestattet und es kommt eigentliche nie vor. In den Ausschüssen eher mal, aber in der STAVO habe ich seit 2001 vielleicht einen Fall erlebt, wo ein ehrenamtlicher Stadtrat mal offiziell geredet hat. Unterm Strich sind die ehrenamtlichen Stadträte im Magistrat stimmberechtigt und beraten … aber sie sind weniger direkt politisch aktiv. Theoretisch könnte der Bürgermeister im Magistrat den ehrenamtlichen Stadträten gewisse Geschäfte zuteilen … aber das ist selten und hauptsächlich intern.

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Admin. Sind die ehrenamtlichen Mitglieder Weisungsbefug? Wenn ja: Gegenüber WEM?

Kruger. Offiziell besteht keinerlei Weisungsbefugnis oder Parteizwang. Die Magistratsmitglieder stimmen frei ab. Praktisch aber besteht natürlich eine dem System geschuldete zumindest Rechtfertigungspflicht gegenüber der eigenen Partei und Fraktion. Es kommt praktisch nur selten vor, dass die Stadträte anders stimmen als parteiintern abgesprochen oder die Fraktion dann in der STAVO. Ist im Grunde wie das politische Mandat … theoretisch frei nur nach dem Gewissen – aber praktisch besteht natürlich der Draht zur Partei und ggf. natürlich auch der Wunsch wieder von der Partei auf denselben Posten zu kommen. Das ist einfach so.

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Admin. Ab wann ist ein Magistrat nicht mehr Handlungsfähig?

Kruger. Der Magistrat ist nie „handlungsunfähig“ – er kann höchstens temporär Beschlussunfähig (§68 HGO) sein. Dies ist der Fall, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Trotzdem können dann die verbliebenen Magistratsmitglieder beraten und die Entscheidung wird dann einfach in der nächsten Sitzung getroffen, wenn wieder genügend Mitglieder anwesend sind. Mit der Zahl der Mitglieder im Magistrat oder der Vertretung von Parteien darin hat die Beschluss- und Handlungsfähigkeit also rein gar nichts zu tun. Darüber hinaus können Bürgermeister und erster Stadtrat jederzeit im gesetzlichen Rahmen die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbstständig ohne Magistrat erledigen. Würden also beispielhaft auf einmal mehr als die Hälfte der Magistratsmitglieder ihr Amt niederlegen würde bis zur Ernennung der Nachrücker im Rahmen der nächsten STAVO der Bürgermeister die Geschäfte im Wesentlichen allein weiterführen; ein paar Beschlüsse blieben liegen, aber für den Bürger erkennbar würde sich nichts ändern.

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Nachtrag 18.02.2010
Frage zu Redezeit und -recht in der STAVO über Komnentar von Nebelkerze.

Kruger. Rederecht haben die Stadtverordneten und der Magistrat (Bürgermeister). Letztgenannter darf zu jedem Punkt und jederzeit das Wort ergreifen. Dazu gilt, dass jeder Stadtverordnete zu einem Punkt nur einmal reden soll (§ 22 V GO) – ausgenommen das Schlusswort des Antragstellers oder eine persönliche Erwiderung. Hinsichtlich des „soll“ ist es Sache der/des Vorsitzenden, letztlich zu entscheiden. Widerspricht ein Stadtverordneter dagegen, dass ein anderer nochmals zum selben Punkt spricht, entscheidet das Plenum. Dem Bürgermeister ist immer das Wort zu erteilen. Theoretisch könnten also zu jedem TOP alle 45 Stadtverordneten einmal sprechen. Zusätzlich ggf. das Schlusswort. Die Redezeit für einen Beitrag beträgt maximal 5 Minuten (§ 24 GO), es sei denn, dass vorher im Ältestenrat etwas anderes vereinbart wurde. So z.B. die Haushaltsreden mit i.d.R. 20-30 Minuten. Wird also ein TOP z.B. um 22:20h aufgerufen kann man theoretisch-taktisch schon durch Ausnutzung der Redezeit und ggf. weiterer Redner aus der Fraktion die Zeitgrenze von 22:30h absichtlich überschreiten sodass nach GO kein neuer TOP mehr aufgerufen wird – es sei denn die STAVO weicht durch Mehrheitsbeschluss von dieser GO-Regelung ab.
Wirkung und Verbindlichkeit der GO (GeschäftsOrdnung) der STAVO
Die GO der STAVO ist kein Gesetz oder ähnliches. Das Gremium hat sich diese Geschäftsordnung selber gegeben und kann daher jederzeit (sofern gesetzlich zulässig) mit Mehrheitsbeschluss davon abweichen, § 39 II. Speziell die Fragen „Redezeit“ und „Sitzungsende“ sind solche Regelungen, von denen mit Mehrheit theoretisch abgewichen werden kann. Grundsätzlich ist also die Umsetzung der GO bis auf gesetzliche Vorschriften aus z.B. der HGO eine Frage der Mehrheit. Aber natürlich muss man (und das wird auch eigentlich durch alle Parteien respektiert und beachtet) mit Abweichungen extrem verantwortlich sowie sorg-und sparsam umgehen, da sonst die GO als Richtschnur ihren Wert verliert und Beliebigkeit nach Mehrheit Einzug hält.

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Nachtrag 22.02.2010
Frage von RR. Gibt es bei Abstimmungen der Stadtverordneten so etwas wie Briefwahl?

Kruger: Nein, eine Briefwahloption für Mandatsträger gibt es nicht. Die Abstimmungen (Beschlüsse) in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen durch Stimmabgabe in Form des Handhebens (sofern nicht geheime Wahl per Gesetz erforderlich ist) in öffentlicher Sitzung und dies kann nur bei physischer Präsenz während der Sitzung erfolgen. Selbst in den ganz ganz seltenen Fällen der Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung muss die Stimmabgabe “live” und persönlich erfolgen. Wahl in Abwesenheit per schriftlicher Erklärung oder stellvertretende Stimmabgabe gibt es in der Stadtverordnetenversammlung gar nicht.

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Nachtrag 07.04.2010
Bürgerbegehren -- Bürgerentscheid

Admin: Der Bürgerentscheid ist eine kommunale Abstimmung mit der Besonderheit, dass über eine von den Initiatoren eines Bürgerbegehrens formulierte Frage über eine wichtige kommunale Angelegenheit abgestimmt wird. Die von der Bürgerschaft zu entscheidende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die allerdings mindestens 25 % der Stimmberechtigten ausmachen muss.
Wird das 25%-Ouorum weder von der „Ja“- noch von den „Nein“-Stimmen erreicht, muss die Gemeindevertretung die Angelegenheit nochmals beraten und entscheiden. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Qualität eines Beschlusses der Gemeindevertretung, der frühestens nach drei Jahren wieder abgeändert werden kann.

Der Tag des Bürgerentscheids wird von der jeweiligen Vertretungskörperschaft festgesetzt; im Übrigen wird er nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommunalwahlen – ausgenommen die Bestimmungen über Wahlvorschläge – durchgeführt.

Ein Bürgerentscheid kann auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren) durchgeführt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) die Entscheidung über unbequeme Maßnahmen auf die Bevölkerung abwälzt. Den Bürgerinnen und Bürgern wird gleichzeitig die Möglichkeit gegeben flexibel, auf aktuelle Probleme und kommunale Bedürfnisse zu reagieren.

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Was bedeutet - nicht öffentlich - genau?

Erstmal das, was es augenscheinlich aussagt: Die entsprechende Information (Wort und Schrift) ist nur innerhalb des Gremiums und/oder im entsprechenden Personenkreis kommunizierbar und verwendbar. Wer dem entsprechenden Gremium nicht direkt angehört und/oder förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde (siehe unten) gilt als Öffentlichkeit.

Bleibt alles bei den Teilnehmern (+ nicht anwesende Mitglieder des Gremiums) der Sitzung.

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Bleibt alles bei den Teilnehmern (+ nicht anwesende Mitglieder des Gremiums) der Sitzung?

Richtig. Das gilt für Wort und Schrift, also das Gesprochene sowie auch Schriftstücke, usw.

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Erhalten Stadtverordnete z.B. das Protokoll der Magistratssitzung nicht?

Nein, nur die Fraktionsvorsitzenden. Informieren diese ihre Fraktion über Inhalte der Magistratssitzung bzw. generell betreffend einer nichtöffentlichen Sitzung, so gilt für die Fraktionsmitglieder diesbezüglich die Verschwiegenheitspflicht aus § 24 HGO.
 
Zur Verschwiegenheit werden in der konstituierenden Sitzung der STAVO (bzw. bei Nachrückern in seiner/ihrer jeweils ersten STAVO) alle Stadtverordneten zu Protokoll förmlich und offiziell verpflichtet. Gleiches gilt für die Mitglieder des Magistrates. Ebenfalls per Diensteid (Beamte) oder Dienstverpflichtung (Angestellte) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die Mitarbeiter der Verwaltung – § 24 HGO gilt hier analog mit ein paar beamten- und dienstrechtlichen Ergänzungen. Im Kreistag ist es genauso.

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Der Blog für Rödermark bedankt sich bei Herrn Kruger (FDP) für seine Ausführungen.

Sollten auch Sie eine Frage haben, stellen Sie diese einfach bei den Kommentaren ab.

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