Beim gestrigen Laternenrundgang wurde gesagt, dass es sich bei dem Haus, vor dem wir gerade stehen, es sich um das älteste noch stehende Haus in Ober-Roden handelt. Das Haus stand schon 1648 in der Dockendorffstraße. Wenn es dem so ist, sollte man dieses Haus nicht unter Denkmalschutz stellen?
In der Dockendorffstraße gibt es bereits 2 Häuser unter Denkmalschutz. Dockendorffstraße 7, 9 und 11.
Nachtrag 20.06.2022 // Großschreibung
Neuer Passus im Gesetz.
ALT: 5. Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen. Siehe
NEU: 2. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil A Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird. Siehe
Beim Durchlesen der im Mai in Kraft gesetzte Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark bin ich an die „Plicht zur Dichtigkeitsprüfung der Kanalanschlüsse“ erinnert worden. Erinnern Sie sich noch?
Bis 31.12.2024 muss die Dichtigkeitsprüfung durchgeführt sein.
Wenn man meint, „dann haben wir ja noch VIEL Zeit“, KÖNNTE man sich irren. Frühe Planung, z. B. Auftrag an EINEN Unternehmer für einen ganzen Straßenzug, könnte viel Geld sparen. Und wenn dann die Zeit irgendwann drängt, könnte man schnell den Kanalhaien einen überteuerten Auftrag erteilen.
Wohnanalage Odenwaldstraße:
Projektgesellschaft präsentierte ihre Pläne
Zahlreiche interessierte Bürger sind am gestrigen Donnerstag einer Einladung der SPD-Fraktion gefolgt und haben sich über das bevorstehende Bauprojekt an der Odenwaldstraße informiert. Ca. 150 Wohnungen und 300 Tiefgaragenplätze sollen hier entstehen. Ebenso ein Passage-Weg zur Durchquerung der Anlage zum Bahnhof, welcher kleinere Gewerbeeinheiten beheimaten soll. Problem aber: von den Anrainern wird die Verkehrssituation nach Fertigstellung der Wohnanlage als kritisch betrachtet.
Um Boden und Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen nachhaltig zu schützen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Abwasserkanäle und Grundleitungen dicht sein müssen.
Grundstückseigentümer sind gesetzlich dazu verpflichtet worden, Grundleitungen und Anschlusskanäle innerhalb eines privaten Grundstückes bis zum Jahr 2015 auf Dichtigkeit überprüfen zu lassen.
Achten Sie darauf, dass Ihnen der Zustandsbericht des druckgeprüften und/oder optisch untersuchten Kanals zum Nachweis für Ihre Kommune ausgehändigt wird. Bei Unterlassung dieser Pflicht zur Eigenkontrolle, betreiben Sie spätestens ab dem 01.01.2016 eine Anlage, die nicht den — allgemein anerkannten Regeln der Technik — entspricht und verstoßen somit gegen §18b des Wasserhaushaltsgesetzes.