Gerichtliche Schlappe der Internetabzocker

Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen …………………………….

Hier weiteres zu dem Gerichtsurteil.

Egal, ob man der Begründung der Richter aus Mannheim oder Montabaur folgt, festzuhalten bleibt das Ergebnis: Die bloße Freischaltung eines Online-Angebots führt ihnen zufolge nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dies gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob das Widerrufsrecht auch bei unrichtiger Widerrufsbelehrung erlischt.

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