Eltern müssen Klingelton-Abo bezahlen!

Wieso muss ich (Vater einer minderjährigen) für ein Handy-Abo zahlen und für ein Interner-Abo evtl. nicht?

Eltern müssen von minderjährigen Kindern bestellte Klingelton-Abos bezahlen.
So ein Gerichtsurteil vom Amtsgericht Berlin (Az.: 15 C 423/08).

Ein Vater hatte gegen den Anbieter auf Rückzahlung der Abokosten geklagt. Er berief sich darauf, dass seine Tochter (minderjährig) das ABO gegen sein Verbot bestellt hat.

Die Richter meinten aber, als Inhaber des Anschlusses müsse er auch für die Kosten aufkommen, die durch Dritte entstünden.

Also Achtung.
Der Unterschied zu den Inernet-Abos dürfte darin liegen, dass sich der Besteller (im Internet) zunächst durch seine persönlichen Angaben identifiziert. Der Anschuss (IP-Adresse) ist NICHT zur Identifikation einer bestimmten Person im normalen Geschäftsleben geeignet. (Identifikation nur durch Gerichtsbeschluss). Ich will jetzt nicht hier auf Details wie der Adressenangabe/Altersangabe/Widerspruchsrecht eingehen. Nur eines soll deutlich werden: Der Besteller ist der Gegenseite NICHT bekannt. Die gemachten Angaben bei der ON-Line-Bestellung (auch bezüglich der Altersangabe) müssen nicht richtig sein.

Bei einem Handy ist die Rufnummer immer einer bestimmten Person (also in diesem Fall einer NICHT minderjährigen) zugeordnet. Eine Identifikation der Person ergibt sich aus Rufnummer »–« Antragsformular. Wird etwas bestellt, wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Anschlusses die Bestellung aufgegeben hat. Der Besteller ist also der Gegenseite (auch bezüglich seines Alters) bekannt.

Eine ältere und andere Entscheidung. Amtsgericht Düsseldorf. Urteil vom 02. August 2006, Az. 52 C 17756/05.

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Handys
Minderjährige können kein Handy mit Kartenvertrag erwerben, der Vertrag muss immer von den Eltern abgeschlossen werden.
Prepaid-Handys werden von den großen Netzanbietern an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft, weil der Vertrag über den Taschengeldparagrafen wirksam wird und der Jugendliche keine großen „Telefonschulden“
machen kann. Ist allerdings das vom Minderjährigen erworbene Handy sehr teuer und die Eltern sind mit dem Kauf nicht einverstanden, dann wird der vom Minderjährigen geschlossene Vertrag nicht wirksam und das Handy kann zurückgebracht werden.
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