Ein Lächeln und 200.000,00€ waren weg.

Ja.Gibt es. Hier die Geschichte dazu:
@NN 21.06.2026 21:34h


2018
Jetzt kommt Bürgermeister Kern. Man hatte geglaubt, 2018 die Verpflichtung zur Zahlung vom 15.000,00 € bis 17.000,00 €, beenden zu können. Doch dann, oh Schreck, man muss der Verpflichtung wohl noch bis 2030 nachkommen müssen. Dies wurde vom Bürgermeister, mit einem Lächeln auf den Lippen, den Stadtverordneten und Zuschauern mitgeteilt.

Siehe: Rödermark. So mal ganz nebenbei ca. 200.000,00 € im Klo runtergespült.

Siehe auch:
» 20.11.2019 Bahnübergang, Gaststätte, Toilette und auffällige Differenzen bei Grün/Schwarz.
» 20.09.2019 Kommen die öffentlich zugänglichen Toiletten im Bahnhofsgebäude am Bahnhof Ober-Roden noch?
» 10.09.2019 Toilette am Bahnhof. Eine Aussage des Magistrats, die zumindest zum Nachdenken anregt.


Zusammenfassng

Frage an chatGPT. Könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben.

Hast du eine Antwort?
Nehmen wir einmal an, dass 13 Kreiskommunen einen Vertrag geschlossen haben, sich nach einem Schluss finanziell an einem Projekt einer kommunalen GMBH zu beteiligen. Jetzt, 2026, stellt sich heraus, dass eine der 13 Kommunen eigentlich die Zahlungen nicht mehr leisten kann. Die Kommune hat ein Defizit von 14 Mio bei einem Haushaltsvolumen von 80 Mio. 1.) Ist es nicht üblich, dass langlaufende Verträge eine Ausstiegsklausel beinhalten? 2.) Wenn nicht, könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben.

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Die Antwort (unformatiert)

1.) Ist es üblich, dass langlaufende Verträge eine Ausstiegsklausel enthalten?

Es ist nicht zwingend üblich, aber bei langfristigen kommunalen Verpflichtungen durchaus üblich und sachgerecht, Regelungen für solche Fälle vorzusehen.

Bei Verträgen über Jahrzehnte (z. B. Beteiligungen, Zweckverbände, kommunale Gesellschaften, Infrastrukturprojekte) findet man häufig Klauseln wie:

Kündigungsrechte aus wichtigem Grund
Anpassungsklauseln bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse
Finanzielle Belastungsgrenzen
Nachschusspflichten mit Obergrenzen
Austrittsregelungen aus Gesellschaften/Zweckverbänden
Regelungen für den Fall der dauerhaften Leistungsunfähigkeit

Ob eine konkrete Klausel vorhanden sein muss, hängt aber stark davon ab, was genau vereinbart wurde:

privatrechtlicher Vertrag mit einer kommunalen GmbH,
Gesellschaftsvertrag,
Zweckverbandssatzung,
öffentlich-rechtliche Vereinbarung,
Kredit-/Finanzierungsmodell.

Gerade bei Kommunen kommt hinzu: Eine Kommune darf sich nicht beliebig dauerhaft finanziell binden, wenn dadurch ihre Pflichtaufgaben gefährdet werden könnten.

2.) Könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben?

Rein praktisch: Eine einzelne GmbH sollte das nicht können.
Rechtlich gibt es mehrere Schutzmechanismen.

Eine Kommune hat eine Haushaltsverantwortung. Die Kommunalaufsicht (in Rheinland-Pfalz z. B. die Aufsichtsbehörden) überwacht, ob eine Kommune ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Eine Kommune darf sich nicht so verpflichten, dass sie dauerhaft handlungsunfähig wird.

Aber: Eine problematische Vertragsgestaltung kann eine Kommune sehr wohl massiv unter Druck setzen.

Ein Beispiel:

Haushaltsvolumen: 80 Mio. €
Defizit: 14 Mio. €
zusätzliche jährliche Belastung aus dem Projekt: z. B. mehrere Millionen

Dann kann die Zahlungspflicht dazu führen, dass:

freiwillige Leistungen gestrichen werden,
Steuern erhöht werden müssen,
Investitionen ausfallen,
Haushaltssicherung erforderlich wird.

Das wäre aber nicht automatisch ein „Ruin“ im insolvenzrechtlichen Sinne. Gemeinden können nicht wie Unternehmen einfach Insolvenz anmelden. Der Staat hat ein Interesse daran, die kommunale Handlungsfähigkeit zu erhalten.

Der entscheidende Punkt wäre also:

Hat die Kommune bei Vertragsabschluss eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung übernommen, ohne Exit-/Härteklausel?

Wenn ja, wären wichtige Fragen:

War die Belastung bei Vertragsschluss für die Kommune wirtschaftlich vertretbar?
Wurde der Gemeinderat ausreichend über Risiken aufgeklärt?
Gab es eine Prüfung durch Verwaltung/Rechtsaufsicht?
Verstößt die Verpflichtung inzwischen gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze?
Gibt es eine Möglichkeit zur Anpassung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB bei privatrechtlichen Verträgen)?

Der Fall, den du beschreibst (13 Kommunen, eine kann nicht mehr zahlen), ist genau die Art von Situation, für die professionelle Vertragsgestaltungen normalerweise Risikomechanismen vorsehen sollten.

Eine zusätzliche Frage wäre entscheidend: Handelt es sich um Rheinland-Pfalz und um eine kommunale GmbH nach der Gemeindeordnung RLP (GemO), oder um ein anderes Bundesland? Davon hängen die rechtlichen Hebel stark ab.

Auf das Abstimmergebnis bin ich gespannt


Beschlussvorschlag:
Die Aufwandsentschädigungen der Kreistagsabgeordneten und ehrenamtlichen
Kreisbeigeordneten gemäß § 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 – 6 der Entschädigungssatzung des Kreises
Offenbach werden für die Wahlperiode 2026 – 2031 nicht angepasst.

Begründung:
Der Kreis Offenbach und viele kreisangehörige Kommunen befinden sich weiterhin in einer schwierigen finanziellen Lage.
Angesichts steigender Ausgaben und erheblicher Haushaltsbelastungen sollte eine Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und weitere Mandatsträger*innen in der Wahlperiode 2026 – 2031 entfallen.

Auch auf Bundesebene wird aktuell bewusst über den Verzicht auf Diätenerhöhungen diskutiert, um in finanziell schwierigen Zeiten ein Zeichen der Zurückhaltung und Verantwortung zu setzen. Der Kreistag Offenbach sollte diesem Beispiel folgen und ebenfalls ein Signal für das Maßhalten mit öffentlichen Mitteln senden

Auf das Abstimmergebnis bin ich gespannt

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen

Ganz FRISCH
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes LKEG

HIB verfolgen. Dann bekommt man solche Informmationen.

Hessen dürfte zu den finanzstarken Kommunen gehören.
Deshalb ist Hessen auch nicht in dieser Liste aufgeführt.
4. Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-
zuweisungen.
Siehe

Die finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich werden in den Jahren von 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Für die finanzschwachen Länder wird das bestehende Ausgleichsniveau im bundesstaatlichen Finanzausgleich beibehalten.[..]
Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 im Finanzkraftausgleich bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet.

Da warten wir mal ab, welche Informationen die Erste Stadträtin den Bürgern dazu zur Verfügung stellen wird.
Gibt es unerwartetes Geld vom Bund?
Ob durch Geldzuweisungen oder Entlastungen (Umsatzsteuerabschläge), das ist erst einmal egal.

Hier der ganze Text: HIB

<-- Kommunen bekommen Geld über Länderzuweisungen Wenn ein Land mehr finanzielle Spielräume hat, kann es theoretisch mehr an Kommunen weitergeben ABER: Es gibt keinen Anspruch, dass das automatisch passiert ################################## Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Länder- und Kommunalentlastungsgesetzes beschlossen. Er sieht unter anderem 400 Millionen Euro pro Jahr zur Entlastung der Geberländer im Finanzkraftausgleich vor. Diese müssen rund 20 Milliarden Euro für ärmere Bundesländer aufbringen. Pro Kopf zahlt dabei niemand mehr als Bayern und Hessen. Die Entlastung ist willkommen, aber notwendig ist eine grundlegende Reform. Welche Entlastung sieht der Gesetzentwurf für die Geberländer des Finanzkraftausgleiches vor? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht hinsichtlich der im Koalitionsvertrag angekündigten Entlastung der Geberländer eine entsprechende Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes vor. Für die Ausgleichsjahre 2026 bis 2029 ist eine jährliche Entlastung der finanzstarken Länder von jeweils 400 Millionen Euro vorgesehen. Hessen kann etwa mit einer jährlichen Entlastung zwischen 70 bis 80 Millionen Euro rechnen. https://finanzen.hessen.de/presse/grundlegende-reform-trotz-entlastung-dringend-notwendig urch das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) wird Hessen als finanzstarkes Geberland im Bundesfinanzausgleichs-System jährlich um etwa 70 bis 80 Millionen Euro entlastet. Da das Gesetz bis zum Jahr 2029 befristet ist, profitiert das Land in diesem Zeitraum von insgesamt rund 280 bis 320 Millionen Euro. https://finanzen.hessen.de/presse/grundlegende-reform-trotz-entlastung-dringend-notwendig -->