Leserbrief. Nicht kneifen (nicht nur) bei Hitze…

Nicht kneifen (nicht nur) bei Hitze…

Werter „anonymer Orwischer“, urlaubsbedingt kommt meine Antwort zu Ihrem Soloauftritt beim Bürgermeister-Dialog in der Kelterscheune Mitte Juli leider etwas später. Wie in der PM der Stadt und im Heimatblatt vom 17. Juli zu lesen war, stellten Sie dort die berechtigte Frage, warum in der Rodaustraße kein Tempo-30 angeordnet wird.

Die seit Jahren bekannten, ablehnenden Argumente des Bürgermeisters, warum dies als, Zitat „rechtlich nicht wasserdicht“, verworfen worden sei, brauche ich nicht zu wiederholen.

Wie bereits vielfach beschrieben, obliegt es der städtischen Straßenverkehrsbehörde („Ordnungsamt“) seit Änderung der StVO in 2024 (!), innerörtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen, so z.B. Tempo-30, unter bestimmten Voraussetzungen selbständig auf Orts- , aber auch Landstraßen anzuordnen (§ 45 Abs. 9 StVO).

Entlang der Rodaustraße existieren mit den Spielplätzen Bruchwiesenstraße, Spielplatz am Stadtpark/Entenweiher, dem Johanniter-Mini-Kiga und der Sozialeinrichtung Seniorenhilfe Im Mühlengrund allein vier Objekte, die explizit als Örtlichkeiten für mögliches Tempo-30 genannt sind.

Der geforderte unmittelbare Bereich ist m.E. genauso erfüllt, wie die Tatsache, das in den Nahbereichen dieser Einrichtungen ein „….starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen“ gegeben ist. Sogenannte qualifizierte Gefahrenlagen oder eine bestimmte Unfallhäufigkeit sind nicht erforderlich; auch die vorhandene Fußgängerampel spricht grundsätzlich nicht dagegen.

Bei zig tausend Fahrzeugen am Tag, darunter ca. 200 Schwer-LKW, wären infolge der erheblichen Straßenschäden u.a. auch über Begründungen aus dem Bereich Lärmschutz für die geplagten Anwohner nachzudenken, wie das z.B. in der Nieder-Röder-Str. der Fall war.

Werter „anonymer Orwischer“, in der PM der Stadt steht ferner zu lesen, dass eine Stellungnahme der Stadt dazu wenige Tage später per Mail verschickt werde. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir diese zukommen lassen könnten (e-mail: L3097@t-online.de). Letztendlich würde es bestimmt viele interessieren, was plötzlich auf der Ober-Rodener-Str. geht, was auf der Rodaustr. nicht gehen soll. Vielen Dank dafür.

Norbert Kern
BIVER – OG Ober-Roden

Aufgaben des Präsidenten der Konnexitätskommission

Muss man gleich klagen?
AL/Die Grünen wollen klagen (Siehe FB). Ein Antrag, eine Klage einzureichen, ist schnell getippt. Die eigentliche Arbeit, die letztlich der Bürger zu bezahlen hat, wird an eine Rechtsanwaltskanzlei ausgelagert, während man sich selbst öffentlichkeitswirksam präsentieren kann: „Seht her, wir setzen uns für euch ein.

Es handelt sich wohl zunächst nur um einen Antrag
an die Verwaltung mit der Aufforderung, eine Rechtsanwaltskanzlei auf Kosten der Allgemeinheit mit der Durchführung einer Klage zu beauftragen. Ich kann nur hoffen, dass dieser Antrag der AL/Die Grünen im Stadtparlament keine Zustimmung erhält.
In den Ausschusssitzungen sollte man die AL/Die Grünen dazu bewegen, eine eigene Begründung zu verfassen und dann den Weg über die Konnexitätskommission einzuschlagen.

Man muss nicht gleich klagen.
Aufgaben des Präsidenten Konnexitätskommission
Der Präsident des Rechnungshofs ist auch Vorsitzender der Konnexitätskommission. Die Konnexitätskommission ist eine Vermittlungsstelle zwischen Kommunen und Land. Sie setzt sich weiter aus Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, der Landesregierung und Finanzexperten zusammen. Dies ist im Gesetz zur Sicherung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt.
Siehe: https://rechnungshof.hessen.de/ueber-uns/konnexitaetskommission

Ablauf
1.) Die Konnexitätskommission wird angerufen.
2.) Führt das Verfahren zu keiner Einigung, bleibt der Rechtsweg offen.

Das bedeutet allerdings,
dass der Antragsteller zunächst Vorarbeiten leisten muss. Er muss sachlich darlegen, welche Belastung entstanden sind und warum ein finanzieller Ausgleich verlangt wird.
Man muss kein Jurist sein, um ein solches Anliegen an die Konnexitätskommission zu formulieren.
Die Angtragsteller, die zur Klageeinreichung aufrufen, müssen ja wohl auch genau wissen, was sie zu beanstanden haben.

Für die Bürgerinnen und Bürger hat dieses Verfahren einen entscheidenden Vorteil:
Nach meinem Kenntnisstand entstehen keine Gerichts- oder Verfahrensgebühren
Es wird zunächst eine außergerichtliche Klärung angestrebt.

Frage an chatGPT. Könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben.

Hast du eine Antwort?
Nehmen wir einmal an, dass 13 Kreiskommunen einen Vertrag geschlossen haben, sich nach einem Schluss finanziell an einem Projekt einer kommunalen GMBH zu beteiligen. Jetzt, 2026, stellt sich heraus, dass eine der 13 Kommunen eigentlich die Zahlungen nicht mehr leisten kann. Die Kommune hat ein Defizit von 14 Mio bei einem Haushaltsvolumen von 80 Mio. 1.) Ist es nicht üblich, dass langlaufende Verträge eine Ausstiegsklausel beinhalten? 2.) Wenn nicht, könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben.

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Die Antwort (unformatiert)

1.) Ist es üblich, dass langlaufende Verträge eine Ausstiegsklausel enthalten?

Es ist nicht zwingend üblich, aber bei langfristigen kommunalen Verpflichtungen durchaus üblich und sachgerecht, Regelungen für solche Fälle vorzusehen.

Bei Verträgen über Jahrzehnte (z. B. Beteiligungen, Zweckverbände, kommunale Gesellschaften, Infrastrukturprojekte) findet man häufig Klauseln wie:

Kündigungsrechte aus wichtigem Grund
Anpassungsklauseln bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse
Finanzielle Belastungsgrenzen
Nachschusspflichten mit Obergrenzen
Austrittsregelungen aus Gesellschaften/Zweckverbänden
Regelungen für den Fall der dauerhaften Leistungsunfähigkeit

Ob eine konkrete Klausel vorhanden sein muss, hängt aber stark davon ab, was genau vereinbart wurde:

privatrechtlicher Vertrag mit einer kommunalen GmbH,
Gesellschaftsvertrag,
Zweckverbandssatzung,
öffentlich-rechtliche Vereinbarung,
Kredit-/Finanzierungsmodell.

Gerade bei Kommunen kommt hinzu: Eine Kommune darf sich nicht beliebig dauerhaft finanziell binden, wenn dadurch ihre Pflichtaufgaben gefährdet werden könnten.

2.) Könnte eine kommunale GmbH eine Stadt in den Ruin treiben?

Rein praktisch: Eine einzelne GmbH sollte das nicht können.
Rechtlich gibt es mehrere Schutzmechanismen.

Eine Kommune hat eine Haushaltsverantwortung. Die Kommunalaufsicht (in Rheinland-Pfalz z. B. die Aufsichtsbehörden) überwacht, ob eine Kommune ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Eine Kommune darf sich nicht so verpflichten, dass sie dauerhaft handlungsunfähig wird.

Aber: Eine problematische Vertragsgestaltung kann eine Kommune sehr wohl massiv unter Druck setzen.

Ein Beispiel:

Haushaltsvolumen: 80 Mio. €
Defizit: 14 Mio. €
zusätzliche jährliche Belastung aus dem Projekt: z. B. mehrere Millionen

Dann kann die Zahlungspflicht dazu führen, dass:

freiwillige Leistungen gestrichen werden,
Steuern erhöht werden müssen,
Investitionen ausfallen,
Haushaltssicherung erforderlich wird.

Das wäre aber nicht automatisch ein „Ruin“ im insolvenzrechtlichen Sinne. Gemeinden können nicht wie Unternehmen einfach Insolvenz anmelden. Der Staat hat ein Interesse daran, die kommunale Handlungsfähigkeit zu erhalten.

Der entscheidende Punkt wäre also:

Hat die Kommune bei Vertragsabschluss eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung übernommen, ohne Exit-/Härteklausel?

Wenn ja, wären wichtige Fragen:

War die Belastung bei Vertragsschluss für die Kommune wirtschaftlich vertretbar?
Wurde der Gemeinderat ausreichend über Risiken aufgeklärt?
Gab es eine Prüfung durch Verwaltung/Rechtsaufsicht?
Verstößt die Verpflichtung inzwischen gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze?
Gibt es eine Möglichkeit zur Anpassung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB bei privatrechtlichen Verträgen)?

Der Fall, den du beschreibst (13 Kommunen, eine kann nicht mehr zahlen), ist genau die Art von Situation, für die professionelle Vertragsgestaltungen normalerweise Risikomechanismen vorsehen sollten.

Eine zusätzliche Frage wäre entscheidend: Handelt es sich um Rheinland-Pfalz und um eine kommunale GmbH nach der Gemeindeordnung RLP (GemO), oder um ein anderes Bundesland? Davon hängen die rechtlichen Hebel stark ab.