Bundeshaushalt 2024 Sondervermögen, Kreditermächtigung, Gurndgesetz Einnahmen/Ausgaben

Bundeshaushalt (Bundeshaushalt (ACHTUNG 700 MB) )

Feststellung des Haushaltsplans
(1)Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-jahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 445 687 863 000 Euro festgestellt.
(2)Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als An-lage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 19 173 645 000 Euro festgestellt.
(3)Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als An-lage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 11 061 068 000 Euro festgestellt.
(4)Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als An-lage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisie-rungsfonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 46 815 347 000 Euro festgestellt.
(5)Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als An-lage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformations-fonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 99 137 997 000 Euro fest-gestellt.
§2
Kreditermächtigungen
(1)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgabenfür das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von 16 557 193 000 Euro aufzunehmen.
(2)Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haus-haltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt.


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III.Artikel 115 des Grundgesetzes
Nach Artikel 115 des Grundgesetzes sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz wird entsprochen, wenn die um konjunkturelle Effekte und um finanzielle Transaktionen bereinigte strukturelle Neuver-schuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreitet. Näheres legt das Artikel 115 Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Konjunkturkom-ponente und Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen. Danach ergibt sich folgende zulässige Nettokreditaufnahme:
Tabelle Nettokreditaufnahme
Tabelle Nettokreditaufnahme
Tabelle Nettokreditaufnahme 5Tabelle Nettokreditaufnahme Tabelle
Tabelle Nettokreditaufnahme Tabelle
Tabelle Nettokreditaufnahme
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Der Entwurf des Bundeshaushalts 2024 sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 16 557 Millionen Euro vor. In die Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Netto-kreditaufnahme einzubeziehen sind neben der Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts auch die Nettokreditaufnahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 1 nach dem 31. Dezember 2010 neu eingerichteten Sondervermögen mit eigenen Kreditermächtigungen. In diesen Sondervermögen ist für das Haushaltjahr 2024 keine für die Schuldenregel relevante Kre-ditaufnahme eingeplant. Die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts 2024 entspricht damit der nach der Schul-denregel zulässigen Nettokreditaufnahme. Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt.


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