Schönen guten Tag,
mal eine Frage zu – Streckenbegrenzung –
Die Ortsdurchfahrt in Ober-Roden wird mit 30er-Schildern begrenzt. Nicht durchgängig. Es wird nach einer Straßeneinmündung wieder an die Geschwindigkeitserhöhung erinnert.
Eine 30er-Zone ist nicht erwünscht.
Die Ortsdurchfahrt muss Vorfahrtstraße bleiben.
Frage:
Ist es möglich, dass man ein 30er-Schild am Ortseingang aufstellt und dann keine weiteren Schilder zur Geschwindigkeitsbegrenzung mehr folgen, bis diese dann aufgehoben wird?
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Otto Donners
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Einige weiterführende Texte (mit Link auf einen Blog) und ein Video von einer Ortsdurchfahrt.
Ich war mir bisher ganz sicher, eine Einmündung hebt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Darum ist für mich die Beschilderung auf der Dieburger Straße lückenhaft und verwirrend.
Scheinbar ist das mit der Einmündung aber nicht unbedingt so.
So wie ich das Urteil vom OLG Hamm verstehe, wird die Geschwindigkeitsbeschränkung bei einer Einmündung NICHT aufgehoben.Wenn man sich das vor Augen hält, ist das, was in der Dieburger Straße an Schildern angebracht wurde weder Fisch noch Fleisch. Da fragt man sich doch, warum stellt man z.B. am Bahnübergang nicht ein 30er-Schild auf (evtl. mit der Zusatzangabe 600 Meter) und beendet diese Strecke an der Einmündung zum Breidert. Das ganze natürlich umgekehrt von Eppertshausen kommend. Wäre eine schlanke Lösung und der Schilderwald wäre stark ausgedünnt. Zwar nicht unbedingt empfehlenswert aber zulässig.Quelle: Blog für Rödermark
Antwort ADAC
Zum Geltungsbereich von sog. Streckenverboten können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich enden Streckenverbote, also Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, auch wenn die Verbotszeichen dort nicht wiederholt werden. Wenn ein ortsunkundiger Kraftfahrer aus einer Seitenstraße in eine Straße einbiegt, in der eine Verkehrsbeschränkung angeordnet ist, kann ihm ein etwaiger Tempo- bzw. Überholverbotsverstoß nicht vorgeworfen werden, wenn er hierbei kein die Verkehrsbeschränkung anordnendes Verkehrszeichen passiert hat (vgl. BayObLG VRS 73, 76). Auch bei geschwindigkeitsbeschränkten Autobahnauffahrten gilt ein Tempolimit grundsätzlich bis zu seiner späteren Aufhebung auf der Autobahn fort.
Nach Auffassung des ADAC darf falsche Sparsamkeit der Verkehrsbehörden nicht dazu führen, dass sich Autofahrer verkehrswidrig verhalten, ohne es zu wissen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten derartige Verbote nach Einmündungen und Kreuzungen grundsätzlich zumindest dort wiederholt werden, wo erfahrungsgemäß viele Ortsfremde unterwegs sind.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen