
……………Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahren (Siehe Satzung §36 Absatz 9)
Um zu vermeiden, dass Sie mit einer Geldbuße belangt werden, weil Sie hinter dem Grabstein die Gerätschaften wie Härkchen und Schäufelchen aufbewahren, sollten Sie diese immer wieder mit heimnehmen. Die schöne Zeit, ohne schwer beladen den Weg zum Friedhof antreten zu können, ist hiermit vorbei.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Passus, der gestern mit Mehrheit der Stadtverordneten beschlossenen Friedhofssatzung /Friedhofsordnung, von den älteren Mitbürgern mit Begeisterung aufgenommen wird. Aber was sein muss, muss sein. Die Sicherheit der Friedhofsbesucher, die einmal hinter die Grabmale sehen und sich dann an den Gerätschaften verletzen, geht vor.
Also. Aus Gründen der Unfallverhütung ist es wohl notwendig geworden, einen solchen Passus einzuführen.
Von hier aus sei die Frage gestattet: “Wann ist in den letzten 100 Jahren ein Unfall passiert, den man auf die Gerätschaften, die hinter einem Grabmal liegen, verursacht wurde?“ Oder ist es der Grund nicht die Unfallverhütung, sondern einfach nur „sieht nicht gut aus“.
Glücklicherweise kann die Stadt als Strafe nur Geldbußen aussprechen. Freiheitsstrafe ist nicht zu befürchten.
Es soll Kommunen geben, die in ihrer Friedhofssatzung einen solchen Passus nicht haben.
Es gibt „Versenkbare Aufbewahrungsbox für Friedhofswerkzeuge“. Sind die erlaubt?
Siehe auch
Siehe Friedhofsatzung Stadt Rödermark
Rödermark intern
Haushaltskompetenz
In einer Sitzung, in der über Spielapparatesteuer diskutiert wurde, fiel folgender Spruch eines Stadtverordneten: Sinngemäß. „Wir sind alle Ehrenamtler und keine Finanzexperten. Wir verlassen uns ganz auf die Fachleute der Verwaltung.
