Rödermark. Etwas zur Odenwaldstraße.

Zu dem Thema Odenwaldstraße bald wieder Rennstrecke?
 
Die Webseiten der Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) sind nicht mehr zu erreichen.

 
Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (Die Webseiten der Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung sind nicht mehr zu erreichen.)
 Nichtförderfähige Sammel-, Quartier- und Gewerbestraßen

Nicht förderfähig sind grundsätzlich dagegen Straßen:
» ohne überörtliche Verbindungsfunktion,
 
» Straßen in Gewerbe- und Industriegebieten, die ausschließlich oder überwiegend der inneren Verkehrserschließung des Gebietes dienen.
 
» ohne Einrichtungen mit zentralörtlicher Funktion, die am Ortsrand enden oder dort in Feldwege übergehen,
 
» in kleineren Ortschaften, die in geringer Entfernung weitgehend parallel zu klassifizierten Straßen verlaufen oder als Schleichweg zur Umgehung klassifizierter Straßen genutzt werden (Ausnahme: die Straße hat eine wichtige Funktion als Umleitungsstrecke oder erfüllt die Kriterien der förderfähigen Straßentypen),
 
» mit Zielen außerhalb der Bebauung, die zu Ausflugszielen, kulturellen Einrichtungen, Sportstätten führen, deren Einzugsgebiet auf die Kommune oder deren Nachbarorte beschränkt ist (z.B. Waldparkplätze, Grillplatz, Ausflugslokale mit geringem Einzugsbereich)
 
» Tempo 30-Zonen (Zonenschilder) oder Verkehrsberuhigte Bereiche nach StVO

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3.7.5.4 Unvereinbarkeit von Tempo 30 – Zonen, Verkehrsberuhigte Bereiche
Der Einrichtung von Tempo-30-Zonen liegt ein flächenhafter Ansatz nach der Straßenverkehrsordnung zugrunde, der in Wohngebieten die Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirken soll. In Gewerbe- und Industriegebieten ist die Einrichtung nicht zugelassen. Die Anordnung soll auf Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde erfolgen, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festgelegt wird. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken.
Die Einbindung einer Straße in eine Tempo-30-Zone führt zwingend dazu, dass es sich nicht um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße handeln kann. Folglich darf eine Verkehrsinfrastrukturförderung nicht erfolgen bzw. müssen bereit gestellte Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung zurückgefordert werden, wenn diese Ausschilderung nachträglich eingerichtet wird.
Im Unterschied zur Unvereinbarkeit von Tempo-30-Zonen und der Verkehrsinfrastrukturförderung ist die Anordnung von ZEICHEN 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit), z.B. im Bereich von Querungsstellen im Zuge von Schulwegen oder anderen punktuellen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, nicht förderschädlich.
Auch die Ausweisung einer Straße zum „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ ist nicht förderfähig. Gemäß der STVO wird der „verkehrsberuhigte Geschäftsbereich/Tempo 20-Zone“ den Zonengeschwindigkeiten zugeordnet (entsprechend der Einrichtung von Tempo-30-Zonen, ZEICHEN 274.1 und 274.2). Die Einbindung einer Straße in eine geschwindigkeitsreduzierte Zone bedeutet daher, dass es sich nicht oder nicht mehr um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße handelt. Folglich sind die so ausgeschilderten Straßen nicht förderfähig, müssen ggf. bereit gestellte Fördermittel zurückgefordert werden.
Ist eine Straße oder eines Straßenabschnittes als „Verkehrsberuhigter Bereich“ (STVO ZEICHEN 325, ZEICHEN 326) ausgewiesen, handelt es sich ebenfalls nicht um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße, so dass im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturförderung keine Zuwendungen gewährt werden können.
 

Die gesamten Dokument können Sie hier downloaden: Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung
Die Links befinden sich auf der angewählten Seite oben rechts unter Downloads.
 
30-er Zone und zulässige Höchstgeschwindigkeit 30
Aus wikipedia:
Tempo-30-Zonen, die dort amtlich Tempo 30-Zone[3] heißen, können in Deutschland auf der Basis des § 45 Abs. 1c der StVO eingerichtet werden. Der Beginn der Zone wird mit Zeichen 274.1 und das Ende der Zone mit Zeichen 274.2 gekennzeichnet. Nach § 45 Abs. 1c StVO ist die Vorfahrt innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „Rechts vor links“ festgelegt (§ 8 StVO), für ältere ampelgeregelte Einmündungen besteht jedoch Bestandsschutz. In Tempo-30-Zonen dürfen darüber hinaus keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Seit dem 1. Februar 2001 müssen in Deutschland Tempo-30-Zonen nicht mehr durch Hindernisse auf der Fahrbahn angekündigt werden. Mit der neu eingeführten Vorschrift des § 39 Abs. 1a StVO wurde festgelegt, dass der Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen jederzeit zu rechnen hat.
Quelle: Wikipedia


Rödermark intern.
Haushaltszahlen
Zahlen zu den Haushalten ab 2011