Fachveranstaltung. Kommunale Straßenausbaubeiträge. Offenbach-Post vom 6.12.2010

Update 4.12.2011
Lesen Sie den Artikel vom 3.12.2012
Hausbesitzer in Hessen. Das kann/wird teuer werden.

Ein Praxisbericht aus der Stadt Pirmasens. Sie können dort nachsehen, mit welchen Kosten ( Straßenbeitrag ) die Bürger in Pirmasens zu rechnen haben….Hier der Link zum .PDF Formular.
In der OP vom 6.12.2010 steht zu lesen:

..[]..fordert die Kommunalaufsicht des Kreises Offenbach eine Straßenbeitragssatzung (Anm. von mir. Blödsinn. Siehe Antwort vom Bürgermeister Roland Kern, Rödermark.) Wenn dieses Gesetzt in Kraft ist, will der Magistrat auf auf wiederkehrende Beiträge umstellen. Für die Hauseigentümer kommt das einer Art Straßensteuer gleich die sie auf ihre Mieter umlegen können.

Den Abschnitt – ihre Mieter umlegen können – in dem OP-Artikel muss noch geprüft werden.

Was bin ich so froh, dass ich nicht im Rodgau wohne. Die haben dann (wenn das aus der OP so stimmt) nach dem Mülltonnenproblem, Schallschutzproblem bald das Straßenbeitragsproblem. Wie um Himmels willen kann eine Straßenbeitragssatzung eingeführt werden, die in 2 Jahren wieder eingestampft wird.
Wie will man den wenigen Bürgern, die evtl. 2011 und 2012 hohen Beträge an Straßenbeitrag leisten müssen, erklären, dass z.B. ab 2013 für alle anderen (natürlich auch für diejenigen, die bereits gezahlt haben) jährlich 80,00 Euro (angenommene Zahl aus Pirmasens) anfallen.
Ich kann mir nur vorstellen, dass der Artikel in der OP so nicht ganz richtig ist.

Mit der Aussage

gleich die sie auf ihre Mieter umlegen können.

wäre ich zurzeit noch sehr vorsichtig.

Beträge, die aus Straßenbeitragssatzung erhoben werden, sind NICHT umlagefähig.
Bei wiederkehrenden Ausgaben sieht das ein wenig anders aus. Es sind nicht einmalige Beträge, die gezahlt werden, sondern »laufende«. Da könnte man jetzt von Betriebskosten sprechen, die umlegbar wären. Aber was ist richtig? 🙁

Urteile

Die Klägerin kann die Straßenausbaubeiträge nicht als Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses auf die Beklagten umlegen (§ 535 Satz 2 BGB).
Laut der Satzung der Stadt Zeulenroda v. 21. 12. 1994 erhebt diese gegenüber Grundstückseigentümern wiederkehrende Beiträge
Aus Koelner-hug.de


Rödermark intern.
Haushaltszahlen
Zahlen zu den Haushalten ab 2011