Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Dazu werden das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages steuermindernd geltend gemacht. Auf diese Art erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent.
Eine „Kompensation“ bedeutet im Allgemeinen einen Ausgleich, aber nicht automatisch einen 100%igen Ausgleich.
Ein Hebesatz von 400 % entspricht genau dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags
Beispiel ohne Gewähr. Freibeträge sind beim Gewinn bereits abgezogen.
Wenn Anrechenbar größer ist als die Gewerbesteuer, keine Mehrbelastung (bei der Einkommensteuer) bei einer Steigerung des Hebesatzes von 380% auf 400%.
Beispiel 1: Ein Hebesatz von 380 %. Gewinn 400.000
Gewerbesteuermessbetrags bei 400.000 € Gewinn.
Gewerbesteuermessbetrag = 400.000 × 3,51 = 14.000 €
— 14.000 x 4 = 56.000
Gewinn 400.000 €. Hebesatz 380%
Anrechenbar auf ESt (§35 EStG) = 56.000 €
Gewerbesteuer = 14.000 x 3,8 = 53.200 € (3,8 = Hebesatz 380%)
Keine Mehrbelastung bei einer Steigerung2 des Hebesatzes von 380% auf 400%.
Beispiel 2: Ein Hebesatz von 400 %. Gewinn 400.000
Gewerbesteuermessbetrags bei 400.000 € Gewinn.
Gewerbesteuermessbetrag = 400.000 × 3,51 / 100 = 14.000 €
— 14.000 x 4 = 56.000
Gewinn 400.000 €. Hebesatz 400%
Anrechenbar auf ESt (§35 EStG) = 56.000 €
Gewerbesteuer = 14.000 x 4 = 56.000 € (4 = Hebesatz 400%)
Keine Mehrbelastung bei einer Steigerung2 des Hebesatzes von 380% auf 400%.
Beispiel 3: Ein Hebesatz von 450 %.Gewinn 400.000
Gewerbesteuermessbetrags bei 400.000 € Gewinn.
Gewerbesteuermessbetrag = 400.000 × 3,51 / 100 = 14.000 €
— 14.000 x 4= 56.000)
Gewinn 400.000 €. Hebesatz 450%
Anrechenbar auf ESt (§35 EStG) 56.000
Gewerbesteuer = 14.000 x 4,5 = 63.000,00 (4,5 = Hebesatz 450%)
Nicht anrechenbarer Teil 7.000,00
Mehrbelastung3 von 7.000,00 bei einer Steigerung des Hebesatzes von 380% auf 450%.
13,5% Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt
2Keine Mehrbelastung bei der Einkommensteuer. Nur bei der Gewerbesteuer. (GewStG)
3Mehrbelastung bei der Einkommensteuer UND Gewerbesteuer. (GewStG).