2.11. Grundsatz der Vorherigkeit
Nach § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO soll die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden. Dafür ist die finale Beratung des Haushalts spätestens bis Mitte/Ende November und die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde bis zum 30. November notwendig. Der Grundsatz der Vorherigkeit hat demzufolge das Ziel, den Haushalt so frühzeitig zu beschließen, zu genehmigen und bekannt zu machen,[46] dass er zu Jahresbeginn vollzogen werden kann. [47]
Bürgerservice Hessenrecht. HGO § 97 Erlass der Haushaltssatzung
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
Quelle: Bürgerservice Hessenrecht
Der Haushaltsplan gehört zu den Anlagen der Haushaltssatzung.
Die Haushaltssatzung 2026 mit dem entsprechenden Haushaltsplan wurde im Juni 2026 eingerecht.
Die Hoffnung ist, dass es mit dem 2027 früher klappt.
Terminkalender Stadtverordnetenversammlung, bei der der Haushalt beschlossen werden kann:
10.11.2026
08.12.2026