Kosten für den Biomüll / Bioabfall

Rödermark. Kosten für den Biomüll / Bioabfall

Die Kosten für den Biomüll / Bioabfall ab 2015 mehr als doppelt so hoch.
Von 0 auf 140 in 6 Monate?

Die Bürger können im kommenden Jahr wohl mit steigenden Kosten für die Müllbeseitigung rechnen. Wie hoch ist die Steigerung genau? Wie wird die Gebühr berechnet? Darüber kann man nur spekulieren. Aber man sollte schon mal darüber spekulieren, damit man zur rechten Zeit die richtigen Fragen hat.

Nehmen wir einmal an, bei der Abrechnung (Gebührenbescheid) bleibt alles so wie es ist. Natürlich nicht die Beträge. Für die meisten Bürger wird sich dann „NUR“ der Betrag für den Restmüll erhöhen, weil dort zurzeit die Kosten für den Biomüll (Braune Tonne) enthalten ist. Für den Bürger also vollkommen intransparent. Diejenigen, die bisher unterschiedliche Müllgefäße (Biotonne, Restmülltonne) haben, sehen die Steigerung auf ihrem Gebührenbescheid. (Siehe auch hier)

Was passiert aber, wenn die Stadt Rödermark die Gebühren für den Biomüll / Bioabfall transparent ausweisen würde? Die entsprechende Zeile ist in der Gebührenabrechnung ja schon enthalten. Lesen Sie einmal in der Abfallsatzung der Stadt Rödermark nach:

Der Anschluss an die getrennte Bioabfalleinsammlung ist freiwillig.

Ich hoffe, ich habe auf der Webseite der Stadt Rödermark die aktuelle Satzung erwischt.

Würde jetzt der Betrag für den Biomüll / Bioabfall separat ausgewiesen, könnte man sich als Bürger überlegen, den Betrag einzusparen, indem man NICHT mehr an der „Bioabfalleinsammlung“ teilnimmt. So wie ich den Text aus dem „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ verstehe, ist die private Entsorgung von Biomüll zulässig.

Da ich mir NICHT vorstellen kann, dass die Stadt ein Interesse an der „Eigenkompostierung“ hat, wird man die Voraussetzung/Zulassung für eine Eigenkompostierung sehr hoch ansetzen. Oder man ändert (wenn es geht) die Müllsatzung entsprechend.

Ich denke, hier haben die Stadtverordneten einiges zu prüfen. Insbesondere die Entsorgung von Biomüll / Bioabfall mittels Eigenkompostierung könnte Einsparungen für die Bürger bedeuten.

Was da auf uns Bürger zukommt. Wir brauchen ca. 200.000,00 Euro pro Jahr mehr für die  Kostendeckung Kindergarten. Ich denke, hier haben die Stadtverordneten einiges zu prüfen. Freiwillige Gehaltsanhebung für das Kindergartenpersonal. Wir werden wohl eine wie auch immer geartete  Straßenbeitragssatzung bekommen.  Wie gesagt, die Müllgebühren werden über kurz oder lang angehoben. Dann steht noch im Raum, die Grundsteuer B erneut anzuheben. Kindergartengebühr steigt  bis zum Kindergartenjahr 2018/19 linear jährlich um 3%. Die Friedhofsgebühr wurde bereits angehoben. Die Hundesteuer verdoppelt und die Grundsteuer B wurde in 2013 um 120 Punkte angehoben. Gebühren für die Hallennutzung wurde erhöht. Die Spielapparatesteuer wurde angehoben. Neue Gebührensatzung bei der Feuerwehr. Wir hätten da noch die Grundsteuer A sowie die Gewerbesteuer. Beide Steuersätze wurden nach dem Beitritt zum Rettungsschirm noch nicht angehoben.

Auszug: Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 17 Überlassungspflichten

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. [..]
Quelle: dejure.org

 

Private Haushalte müssen ihre gesamten Haushaltsabfälle grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überlassen. Privathaushalte sind aber berechtigt, ihre Abfälle auf dem eigenen Grundstück zu verwerten (Beispiel: Eigenkompostierung). Die private Entsorgungswirtschaft hat wie bisher die Möglichkeit, sich im Rahmen von Ausschreibungen durch die Kommunen an der Entsorgung von Haushaltsabfällen zu beteiligen. Quelle: bmub.bund.de

 

Die Voraussetzungen für eine Eigenkompostierung und damit den Verzicht auf die Biotonne sind in der Abfallsatzung der Stadt Offenbach geregelt. Prinzipiell kann eine Befreiung vom Anschluss und Benutzerzwang der Biotonne erfolgen, wenn eine Eigenkompostierung aller anfallenden Bioabfälle beantragt und nachgewiesen wird. Quelle: Offenbach.de
Biotonne in Offenbach

Kosten Biotonne Offenbach
Kosten Biotonne Offenbach

[..]Der Satzungsgeber muss durch die Gebührenregelung einen Anreiz zur Trennung der Abfallfraktionen geben; die Gebührenregelung soll die Akzeptanz der Bioabfalltonne bewirken; die Eigenkompostierung darf nicht verboten oder unzumutbar erschwert werden; dem Bürger darf nicht über einen „finanziellen Anschlusszwang“ eine Biotonne aufgezwungen werden.[..]Quelle: Juraforum.de

Siehe auch
Gebührenbefreiung Eigenkompostierung
Gebührenbefreiung
» 27.08.2014 Rödermark Entsorgung Bioabfall kostenlos?
» Ausschreibung


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiets nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

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One Reply to “Kosten für den Biomüll / Bioabfall”

  1. In der OP war zu lesen, dass ab 2015 der Kreis OF der verantwortliche (teure) öffentlich rechtliche Ensorgungsträger für den Bioabfall ist. Wer hat das eigentlich beschlossen?

    Denn auf der Seite des RP DARMSTADT ist folgendes zu lesen (Zitat):

    „Entsorgungsträger – Gemeinden, Städte und Landkreise sowie die HIM GmbH
    Abfälle zur Beseitigung sind in Hessen über die Entsorgungsträger zu entsorgen. Wer dies konkret ist, hängt von der Gefährlichkeit der Abfälle ab.
    Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall ist den (örtlichen) öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (= ÖRE) zu überlassen; gefährlicher Abfall dem hessenweit zuständigen zentralen Träger (HIM GmbH).
    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (= ÖRE)
    Die Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte oder Gemeinden) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (= ÖRE). Damit sind sie die Entsorgungspflichtigen und haben die örtliche Abfallentsorgung sicherzustellen.
    Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus dem gewerblichen oder industriellen Bereich und (nicht eigenverwertete) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind den Entsorgungspflichtigen zu überlassen.
    Diese Abfälle werden in den Landkreisen i. d. R. durch die kreisangehörigen Gemeinden oder deren Beauftragte eingesammelt.
    Den ÖRE sind auch in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallende kleine Mengen an gefährlichen Abfällen zu überlassen (bis 500 kg je Jahr), die von dort an die HIM GmbH zur Entsorgung weitergeleitet werden.
    Während die Gemeinden und Städte für das Einsammeln des ihnen zu überlassenden Abfalls zuständig sind, haben die Kreise und kreisfreien Städte deren Verwertung oder Beseitigung sicherzustellen. Die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle findet im Allgemeinen in Müll-Heizkraftwerken und Müll-Verbrennungsanlagen statt. Die mineralisierten Abfälle – Abfallverbrennungsschlacken – werden sodann auf Deponien abgelagert bzw. in Baumaßnahmen verwertet.“

    Außerdem gilt das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
    ( http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5553141,2 )
    mit (Zitat):

    „§ 1 HAKrWG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

    (2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt…“

    Demgemäß hätte der (kostengünstige) Vertrag der Stadt Rödermark mit der RMB GmbH/ FSE/ RMA über 2015 hinaus beibehalten werden können!? (http://www.rmb-frankfurt.de/)
    Das Land Hessen stellt mit dem „Abfallwirtschaftsplan 2010“ die Voraussetzungen der Entsorgungssicherheit her. Er begründet die im Planungszeitraum bis zum Jahr 2015 in Hessen notwendigen Maßnahmen.

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