Newsletter. Aktuelle Lesefassungen der Corona-Quarantäneverordnung

Corona
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter übersenden wir Ihnen die aktuelle Lesefassungen der Corona-Quarantäneverordnung (bislang „1. VO Corona“), der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (bislang „2. VO Corona“) sowie der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung jeweils zum Stand 1.Dezember 2020.
Die Verordnungen wurden durch Art. 1, 2 und 3 der 22. Anpassungs-VO vom 26. November 2020 neu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Beuth

Hessischer Minister des Innern und für Sport

» Corona-Quarantäneverordnung
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22. Änderungsverordnung , die am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt.

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22. Änderungsverordnung zur Bekämpfung
des Corona-Virus, die am
1. Dezember 2020 in Kraft tritt.

Ministerpräsident Bouffier und Wirtschaftsminister Al-Wazir: „Wir müssen die Kontakte weiter einschränken, damit die Infektionszahlen sinken.“[..] Weiter Hessen.de


Rödermark intern.
Haushaltszahlen
Zahlen zu den Haushalten ab 2011

Kommunalbrief Ausgabe 23 / 2020

Corona
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Hessischer Minister des Innern und für Sport
Kommunalbrief Ausgabe 23 / 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Kommunalbrief erhalten Sie den aktuellen Auslegungshinweis zur Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 20. November 2020.

Privater Unterricht außerschulischer Bildungsangebote, wie beispielsweise privater Sprach-, Musik- oder Gesangsunterricht, der nicht in Einrichtungen, sondern im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf Einzelunterricht zu beschränken. Ebenso gilt dies für Unterricht, der ehrenamtlich oder vereinsmäßig angeboten wird. Vereinsbezogene Proben, zum Beispiel Theater, Chor,- Orchester- oder Bandproben, sowie andere ähnliche Zusammenkünfte sind nur alleine, oder mit Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes gestattet.

Für Spezial-, Wochen- und Weihnachtsmärkte wurde festgelegt, dass der Verzehr auch auf mehreren ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereichen des Marktes erlaubt ist, wenn die Fläche des Marktes dies zulässt. Dabei ist der 1,5 Meter Abstand, ausgenommen zwischen Angehörige zweier Hausstände, einzuhalten. Für den Zeitraum des Verzehrs entfällt selbstverständlich die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung.

Peter Beuth
Hessischer Minister des Innern und für Sport

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Tel.: +49 (611) 353 1607
Fax: +49 (611) 353 1608
E-Mail: pressestelle@HMDIS.hessen.de

Corona. Zweifel am „Schwedischen Sonderweg“

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[..]Löfven (Anm. Regierungschef ) erinnerte an die hohe Zahl von bisher 6500 Todesfällen im Zusammenhang mit Covid-19. Sie liegt, gemessen an der Bevölkerungszahl, um ein Vierfaches über der Zahl in Deutschland und noch deutlicher über denen der skandinavischen Nachbarländer. Alarmierend jetzt: [..] Weiter bei fr.de

Volker Bouffier zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Volker Bouffier zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Volker Bouffier zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Bei der Abstimmung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundesrat hat Ministerpräsident Volker Bouffier deutlich gemacht, dass er auf den Föderalismus setzt. Deutschland sei „dank des Föderalismus“ bislang besser durch die Pandemie gekommen als andere, zentral regierte Länder. [..]
Hier geht es weiter

Siehe auch
» Mehr zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Keine Ausschusssitzungen im November. Keine Stadtverordnetenversammlung im Dezember.

Keine Stadtverordnetenversammlung.
Keine Stadtverordnetenversammlung.

Nachtrag: Die für den 8. Dezember terminierte Sitzung der Stadtverordneten findet nicht statt. Quelle: Stadt Rödermark


Bevor Irritationen aufkommen. Schauen Sie in den offiziellen „Sitzungskalender – Rödermark“ Stand 19.11.2020 13:00h.

» Sitzungen November
» Sitzungen Dezember

War zu erwarten.
Schon vor der Stadtverordnetenversammlung am 3.11.2020 wurde in einem Artikel der Offenbach Post unter dem Titel „Parlament tagt heute im Eiltempo“ angedeutet, dass der Haupt-, Finanz und Wirtschaftsausausschuss wohl als „Notparlament“ installiert wird.

Änderung Infektionsschutzgesetz

Corona
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Nachtrag:
» Bundestag
» Tagesordnung BUNDESTAG. Siehe Top 1
» Tagesordnung BUNDESRAT. Sondersitzung
Abstimmung über: Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Also über das heute im BUNDESTAG unter TOP 1 aufgerufene Gesetz.


In einer Sondersitzung am 18. November 2020, 15 Uhr, stimmt der Bundesrat voraussichtlich über Änderungen am Infektionsschutzgesetz ab, die unter anderem die Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen der Länder präzisieren. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können.

» 03.11.2020 Änderung Infektionsschutzgesetz
» 06.11.2020 Der Bundesrat hat in seiner 995. Sitzung am 6. November 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Hier zur Stellungnahme


Neu §28a Stand 14.11.2020
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Be-kämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nati-onaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:

  • 1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  • 2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  • 3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
  • 4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
  • 5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  • 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  • 7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  • 8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  • 9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  • 10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  • 11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  • 12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
  • 13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  • 14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  • 15. Reisebeschränkungen. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

Siehe auch
Bundesgesetzblatt. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom 27. März 2020

» Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage.
» BundesratKOMPAKT. Hier Punkt 61B

Gastbeitrag zu Corona. Was machen die Japaner anders als wir?

Gastbeitrag zu Corona
Gastbeitrag zu Corona

Gastbeitrag von Marvin Falz
Was machen die Japaner anders als wir?

Ich stelle diese Frage, weil die japanische Regierung am 25. Mai 2020 erkannt hat, dass es nicht weiter nötig ist, Notmaßnahmen zu implementieren und daher beschlossen hat, den Notstand aufzuheben (1). Das bedeutet, dass die japanische Regierung den Lockdown beendet hat. Die Menschen in Japan sollen sich zwar seit dem 25. Mai weiterhin an die auch bei uns üblichen präventiven Maßnahmen halten, aber Schulen, öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen sind seit dem Zeitpunkt wieder geöffnet. Vergleicht man die üblichen Daten (2) über die Entwicklung der Pandemie von Japan und Deutschland (und Schweden), dann zeigt sich, dass die Pandemie in Japan (und Schweden) ohne Lockdown milder verläuft als in Deutschland mit Lockdown. Geht man davon aus, dass „mehr Tests nicht mehr Fälle produzieren“, würde das bedeuten, dass seit Mitte Oktober viel mehr Menschen an SARS-CoV-2 erkrankt sind als in den Monaten März bis September. Dazu kommt noch, dass zwei Lockdowns verhängt worden sind, und seit März durchgängig die üblichen präventiven Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Wenn es also jetzt zu diesen hohen Fallzahlen, die auch im innerdeutschen Vergleich raketenartig angestiegen sind, und mehr Tests bei gleich strengen Maßnahmen für den Anstieg nicht verantwortlich sind, dann muß ein anderer Grund verantwortlich sein. (Die Möglichkeit, dass dadurch die Effektivität der präventiven Maßnahmen teilweise in Frage gestellt werden könnten, darum geht es mir hier nicht.) Ein anderer Lebensstil, z. B. gesündere Ernährung der Japaner, könnte ein Grund sein. Mehr fällt mir spontan nicht ein. Daher die Frage: wie kommt es zu den unterschiedlichen Ergebnissen in Deutschland, Japan (und Schweden)?

(1) Pressekonferenz und Grundlegende Richtlinien:
(2) Bildschirmfotos der Website ‚Our World in Data‘ entnommen:

Verantwortlich für diesen Gastbeitrag
Marvin Falz



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