Eine wertmäßige Erheblichkeitsgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche

Aus der Beratung zum Haushaltsplan 2026 Stadt Rödermark in Wiesbaden
„Eine wertmäßige Erheblichkeitsgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche nach § 12 Abs. 1 GemHVO wurde noch nicht festgelegt!“
 
Was steht bei § 12 Abs. 1 GemHVO?

§ 12
Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, ist unter mehreren in Be- tracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzel- nen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Für erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen gilt Abs. 1 entsprechend.

Quelle
500.000 € für eine größere Baumaßnahme kann schon von erheblicher Bedeutung sein.


[..]Im Vorfeld der Investitionsentscheidung kalkulierte keine Kommune für die insgesamt 39 ausgewählten Einrichtungen Folgekosten. Keine der 13 Kommunen erfüllte die rechtlichen Anforderungen an die Planung von Anschaffungs-/ Herstellungskosten sowie Folgekosten vollumfänglich.
[..] Quelle. Seite 24

Kalkuliert man in Rödermark Folgeksten einer Investition. Wann ja, wo kann man das nachlesen?

Siehe auch
» Abschreibung und was ich über den hauptamtlichen Magistrat denke

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