26.09.2019 HiB. Grundsteuer wird neu geregelt

Wehret den Anfängen. Damit wir Bürger nicht weiter ausgenommen werden wie die Weihnachtsgänse, müssen wir darauf achten, wo in den anstehenden Fällen das Land, der Bund und auch die Kommune weitere Geldquellen anzapfen könnte.

Grundsteuerbremse. JETZT
Grundsteuerbremse. JETZT

Aktuell das Land.
Das Land will Gelder behalten, die den Kommunen zustehen. Die Kommunen benötigen jeden Cent. Da Rödermark nach dem Willen der Schwarz/Grünen Landesregierung wohl jährlich auf ca. 750.000,00 € verzichten muss, wird eine Grundsteuererhöhung wohl unausweichlich sein. Siehe hierzu: ACHTUNG. Das Land will uns zustehendes Geld behalten. Es geht um mehr als 750.000,00 €

Anstehende Grundsteuerreform:
In dem Gesetzentwurf und dem von CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf heist es:
[..]“An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern„[..]
 
Der vorstehende Satz richtet sich an die Kommunen, dass man einer Grundsteuererhöhung, die durch die Grundsteuerreform kommen könnte, entgegenwirken soll.
 
Die Hebesätze an die neue Grundsteuer sollten so anpasset werden, dass die Reform nicht zu einer Steuererhöhung missbraucht wird. Die Reform sollte aufkommensneutral umgesetzt werden.
 
Die Einnahmen über die Grundsteuer B stehen der erhebenden Gemeinde/Stadt zu. Für die Berechnung der Grundsteuer benötigt die Stadt Steuermessbetrag und Hebesatz. Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgelegt, Hebesatz von der Stadt. Das bisherige, dreistufige Besteuerungsverfahren (1. Ermittlung des Grundsteuerwertes, 2. Steuermesszahl, 3. Hebesatz) soll beibehalten werden. Seite 10
 
Sollte sich im Rahmen der Grundsteuerreform der Steuermessbetrag nach oben verändern, wird sich auch die Belastung der Bürger erheblich erhöhen. Die Stadt ÄNDERT NICHT den Hebesatz und trotzdem könnte sich die Grundsteuer erheblich erhöhen. Dem muss entgegengewirkt werden. Es muss eine Grundsteuerbremse zum Schutz der Bürger eingeführt werden.
Für einen Beschluss zu einer Grundsteuerbremse benötigt man NICHT den genauen/finalen Gesetzestext. Die Grundsteuerbremse kann SOFORT beschlossen werden.
 
Die Grundsteuerbremse kann sich selbstverstädlich NICHT auf einzelne Grundstücke beziehen, sondern nur auf die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer.
 
Ein erste Versuche zur Einführung einer Grundsteuerbremse gab es in 2015 von FWR und FDP. Der Grund seinerzeit war nicht die Grundsteuerreform.

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Berlin: (hib/HLE) Die Grundsteuer in Deutschland wird umfassend reformiert. Dieses Ziel verfolgt der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (19/13453). Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür soll mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden.

Die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll in Zukunft durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens erfolgen. Dies führe zugleich zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik, wird erwartet.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Grundsteuer als für die kommunalen Haushalte besonders bedeutsam bezeichnet. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Das weitgehend stabile Gesamtaufkommen der Grundsteuer habe im Jahr 2017 rund 14 Milliarden Euro betragen.

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. In der Begründung heißt es, durch die Änderungen könne es zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens kommen. „An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern“, heißt es im Entwurf, der inhaltlich identisch ist mit dem von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf auf Bundestagsdrucksache 19/11085.

Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag, also der Betrag, mit dem die Kommune über den Hebesatz die Grundsteuer ermittelt, errechnet sich wie folgt.
Steuermesszahl: 3,5 Promille
Einheitswert: 32.000,00
Steuermessbetrag: = 112,00 (3,5/1000*32000)
Hebesatz 540 Prozent: 540 % von 112,00 Euro
Grundsteuerbetrag: 604,80 Euro (112*540/100)

Siehe auch
» 22.07.2016 In 2015 FDP und FWR Grundsteuerbremse dringend nötig
» 19.05.2015 Antrag zur Grundsteuerdeckelung von FWR und FDP


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiets nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

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3 Replies to “26.09.2019 HiB. Grundsteuer wird neu geregelt”

  1. Vielen Dank, dass Sie sich Zeit für das Telefonat genommen haben.

    Ich fasse zusammen. Die Grundsteuerbremse soll verhindern, dass durch eine Anhebung des Messbetrags und damit ohne Zutun der Stadt, sich die Einnahmen aus der Grundsteuer erhöhen. Normale Erhöhungen des Hebesatzes fallen nicht unter die Grundsteuerbremse. Die Grundsteuerbremse findet nur dann Anwendung, wenn sich der Messbetrag ändert.

    Auf die Erhöhung des Messbetrags haben im Gegensatz zum Hebesatz die Stadtverordneten keinen Einfluss. Durch die Einführung der Grundsteuerbremse bleiben den Stadtverordneten endlos lange Diskussionen erspart, wenn sich die Grundsteuerlast durch einen höheren Messbetrag erhöhen sollte. Die Stadt muss dann ohne weiteren Beschluss den Hebesatz anpassen.
    Habe ich das so in etwa richtig verstanden?
    Bei falschen Formulierungen können sie den Text anpassen.

  2. Zur Verdeutlichung.
    Im Vorschlag zur Grundsteuerbremse steht:

    [..]Konstant in diesem Zusammenhang soll heißen, dass die nach der Neuregelung errechneten Einnahmen aus der Grundsteuer maximal eine Abweichung von +/-2 % der Einnahmen aufweisen dürfen, die nach der bisherigen Regelung erzielt werden würden.[..]

    Ich verstehe das so, dass es weiterhin Grundsteueränderungen über Erhöhung des Hebesatzes geben kann und auch wird. Grundsteueränderungen die über den Steuermessbetrag erfolgen, also ohne Zutun der Stadt, müssen über den Hebesatz korrigiert werden. Unterschiede von +/- 2% sind erlaubt.

    Die von FWR und FDP in 2015 angestrebte Grundsteuerbremse hatte einen völlig anderen Ansatz. Man wollte den Hebesatz bis 2025 auf eine Wert von 600 Prozentpunkte deckeln.

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