„Mischgebiet“ Kapellenstraße Ober-Roden: Wohnen statt Gewerbe
von Tobias Kruger
Warum sich die FDP bei der Abstimmung dazu enthalten hat …
Im Rahmen der letzten Sitzung (Juli) der Rödermärker Stadtverordnetenversammlung wurde unter Top 8 die Einleitung des Bebauungsplanes „Mischgebiet Kapellenstraße“ aufgerufen. Da es zu diesem TOP nach den bereits in der vorhergehenden Sitzungsrunde erfolgten Beratungen wenig neue Erkenntnisse gibt bzw. gab, wurde dieser Tagesordnungspunkt auf Wunsch der schwarz-grünen Mehrheit sehr schnell ohne größere sachliche Debatte abgehandelt. Die FDP hält die vorgelegte Planung generell (d.h. ganz unabhängig vom Standort betrachtet) architektonisch für sehr gelungen, schick und modern. Jedoch vernichtet ein solches ganz klar wohnnutzungslastiges Projekt an diesem Ort in der Kapellenstraße ein wesentliches mögliches Gewerbeentwicklungsgebiet für Rödermark. Die Bauruine des ehemaligen „Paramount Park“ wird zwar durch das Projekt endlich beseitigt, aber es geht damit im gleichen Atemzug zu Gunsten von Wohnraum eine große Menge an denkbarem/möglichem Gewerbegebiet unwiederbringlich für Rödermark verloren. [..]Lesen Sie den ganzen Artikel bei der FDP Rödermark
„Dreieich Zeitung zu „Höhergruppierung der Erzieher in Rödermark“
Gegenseitige Spott- und Schimpfworte machen die Runde, Klage-Ankündigungen stehen im Raum, das Klima ist aufgeheizt – kurzum: Die Rödermärker Verwaltung erlebt derzeit die offenbar schwersten internen Verstimmungen seit der Stadtgründung vor knapp 40 Jahren. Die Führungsfiguren der Administration (Bürgermeister und Stadträte) liegen mit einer großen Gruppe der Angestellten im Clinch. Das Erzieher-Personal der kommunalen Kindertagesstätten fühlt sich „angeschmiert“. Lesen Sie weiter bei Dreieich-Zeitung.de
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Rödermark intern Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.
Was mich besonders interessieren wird. Text Gesetz
Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“
Allgemeiner Teil. Im Einzelnen kann davon ausgegangen werden, dass WLAN-Betreiber die ihnen zumutbaren Pflichten erfüllt haben, wenn sie:
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk getroffen haben. Erste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreiber sein Netzwerk in angemessener Form technisch gegen den Zugriff durch Unberechtigte sichert. Einem Diensteanbieter, der mit dem WLAN einen Zugang zum Internet eröffnet, ist dies zumutbar, da er andernfalls eine potentielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten schafft. Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalität entspricht dies auch dem eigenen Interesse des Betreibers. Denn so wird gewährleistet, dass seine Daten und die der Nutzer des WLAN so weit wie möglich gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Die jeweils angemessene Sicherungsmaßnahme kann im Sinne der gebotenen Technologieneutralität der Betreiber selbst bestimmen. Hierfür kommt insbesondere die Verschlüsselung des Routers in Betracht, die vielfach bereits vom Hersteller vorgesehen ist, wie gegenwärtig in Form des WPA2-Standards. Möglich wäre aber auch eine freiwillige Registrierung der Nutzer.
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Dem Diensteanbieter ist es außerdem zuzumuten sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, hierüber keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN–Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLAN-Verbindung, möglichst durch Setzen eines Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durch Zustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen ergeben, erfolgen kann. In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung eines Passwortes zur Nutzung überlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen – mit einem Klick – akzeptiert werden können.
Eine modern ausgerichtete Stadt hat solche Hinweise. Ohne WENN UND ABER. Immer öfter zu sehen.
In Rödermark findet man solche Schilder nicht.
In Rödermak findet man auch kein „schnelles Internet“ für Alle.
Ein Trost. Seit
2375 Tage,
8 Stunden,
52 Minuten
und 46 Sekunden
wird daran gearbeitet. (Stand 21.05.2016)
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