Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

Pressemitteilung Nr. 64/2014 vom 23. Juli 2014
Beschluss vom 25. Juni 2014
1 BvR 668/10
1 BvR 2104/10

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Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge
bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig
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Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist
verfassungsrechtlich zulässig. Die Differenzierung zwischen
Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss nach Maßgabe des
konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werden, dessen
Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Dies hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem
Beschluss entschieden. Die maßgebliche Vorschrift des
rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ist bei
verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur
Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen den jetzt
geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, werden
die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zurückverwiesen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen
zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem
Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das
Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10
ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36
€. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten
im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich
mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a
des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage,
die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende
Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche
Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die
erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG,
Straßenausbaubeitragsrecht).

2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich
grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für
Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem
Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
zu behandeln. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und
Abgabenrecht der Grund¬satz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl
des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben
und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden
Gestaltungsspielraum. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist
allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig. Daher bedürfen
nichtsteuerliche Abgaben, einer – über den Zweck der Einnahmeerzielung
hinausgehenden – besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche
Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen
können, sind vor allem Zwecke des Vorteilsausgleichs, der
Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.

Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben
so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen,
mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu
entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die
Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen.
Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu
der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.

Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die
Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht
Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen
Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem
Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche
Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit,
die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil
schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer
unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt,
muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

b) Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a
KAG RP verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Gebot
der Belastungsgleichheit.

aa) Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim einmaligen
Beitrag der Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges „zu der hergestellten oder
ausgebauten Verkehrsanlage“ besteht, soll beim wiederkehrenden Beitrag
die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der
Verkehrsanlagen“ – also nicht nur zu einer bestimmten, gerade
hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage – genügen.

Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den
Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Mit dem
Ausbaubeitrag wird nicht die schlichte auch der Allgemeinheit zustehende
Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit
Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung
als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den
Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und
damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liegt der
Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten
Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht
ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist
erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt.

bb) Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für
Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein
konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete
Grundstück verbunden ist.

§ 10a KAG RP eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche
öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte
Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne, abgrenzbare
Gebietsteile. Der Gesetzgeber sah die Ausübung des Satzungsermessens
dahingehend, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer
Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall
an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in
Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt.

cc) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten
Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den
Verkehrsanlagen ein Sondervorteil für das beitragsbelastete Grundstück
verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil nicht wie dies regelmäßig in
Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet der Fall sein
wird , läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht
eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.

(1) Der Wortlaut des § 10a KAG RP steht einer solchen
verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, da dem Satzungsgeber
ausdrücklich vorgeschrieben ist, die örtlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes
Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen
Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen
auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren
Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und
Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden
kann.

(2) Eine Beitragserhebung kommt nur für diejenigen Grundstücke in
Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen
Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit
der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den
Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es
nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder
die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der
ausgebauten Straße heranzuziehen.

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil
von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei
nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von
den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der
Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie
der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der
typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die
Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile
regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden
Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen
Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden – insbesondere
solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort
bestehen – werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und
Gemeindegebiet dagegen häufig decken.

Ein „funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher vom
Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für
die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den
Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben. Aus verfassungsrechtlicher
Sicht kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von
Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann.

3. Die angegriffenen Entscheidungen sind den verfassungsrechtlichen
Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht in vollem
Umfang gerecht geworden. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht bei
der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob ein individuell-konkret
zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen
Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden
ist. Daher sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Verfahren dorthin zurückzuverweisen

Quelle: Bundesverfassungsgericht
 
Siehe auch
SPD-Rödermark informiert zu Straßenbeitrage


Rödermark intern
Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.

Straßenbeitrag. Ein Termin den sich vormerken sollten.

SPD-Rödermark informiert zu Straßenbeitrage

Am 24.07.2014 – wird Sie die SPD Rödermark über den kommenden Straßenbeiträge in Rödermark informieren. Es geht um eine zusätzliche Belastung für jeden Haushalt in Rödermark. Eine Belastung die ZUSÄTZLICH zu dem Konsolidierungsbeitrag  „Schutzschirm“ zu leisten ist.

24.07.2014 La Laguna Hauptstr. 78 Waldacker.
Hier der Veranstaltungsort auf dem Stadtplan.
 
Siehe auch
Einladung zu dieser Veranstaltung auf der Webseite der SPD.


Rödermark intern
Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.

Straßenbeitrag über die Grundsteuer B

Dreieich. Straßenbeitrag über die Grundsteuer B

Rödermark macht das schon seit Jahren. Erklärung weiter unten.

In der Offenbach-Post ist zu lesen:

[..] Demnach soll der für 2018 geplante Haushaltsausgleich auf 2016 vorgezogen werden und bereits 2015 die Grundsteuer B von bislang 370 auf 500 Punkte steigen. Im Gegenzug wird die Stadt bei der Genehmigung der Haushalte davon verschont, eine Straßenbeitragssatzung erlassen zu müssen.[..] Siehe OP-Online.de

Wahrlich eine gute Lösung. Für die Verwaltung läuft der Aufwand gegen 0 für die Einführung einer Straßengebühr. Man braucht keine teure externe Beratung zur Einführung einer Straßenbeitragssatzung oder wiederkehrenden Beiträge einzukaufen. Diese Lösung ist sofort einsatzbereit und wird schon in einigen/einer Kommunen so gehandhabt. Diese Lösung ist für die Bürger die preiswerteste und allerbeste Lösung. Ein riesiger Verwaltungsaufwand entfällt und damit werden gewaltige Kosten gespart.

Für mich stellt sich aber die Frage, wie das funktionieren soll? Eine Steuer zweckgebunden? Eine umlagefähige Steuer mit einem im Prinzip zweckgebundenen Anteil vermischen? Zweckgebunden wäre der Anteil für den Straßenbeitrag. In Rödermark sind das, so wie ich das sehe, 40%-Punkte von der zurzeit erhobenen 450% Grundsteuer.

Gerichte werden wohl noch darüber zu entscheiden haben, ob wiederkehrende Beiträge umlagefähig sind. Mit diesem Dreieich-Modell hätte sich das ja erledigt. Aber, ist die Grundsteuer, mit dem vom Bürgermeister Zimmer erklärten Anteil von 1,6 Mio. Euro für Straßenfinanzierung , komplett umlagefähig?

Was genau meint der BM mit Straßenfinanzierung? Sind auch GRUNDerneuerungen gemeint? Denn nur bei einer GRUNDerneuerung fällt ein separater Straßenbeitrag an. Die Kosten für eine StraßenREPARATUR sind NICHT Bestandteil eines Straßenbeitrags. Die Kosten hierfür wurden/werden bereits aus den Steuereinnahmen der Stadt finanziert. Auch zukünftig werden Reparaturen nicht mit Beträgen aus einer wie auch immer gearteten Beitragssatzung beglichen. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Spielgerätesteuer, Hundesteuer…..usw.  

Ist für die Straßeninstandhaltung kein Geld vorhanden, muss man sich dies auf dem Kapitalmarkt besorgen. Jetzt kommt der RP ins Spiel. Eine Haushaltsgenehmigung, bei Schutzschirmkommunen genehmigt der RP, ohne eine entsprechende Straßenbeitragssatzung wird wegen der Finanzierung über Kredite bestimmt schwierig werden.  

Kann man die kompletten Einnahmen einer solch angereicherten Grundsteuer B dem Abbaupfad (Rettungsschirm) anrechnen?

Fragen über Fragen. Da kann man nur hoffen, mehr über das zunächst positiv zu bewertende Modell Dreieich zu erfahren.

Wir in Rödermark sind bereits so fortschrittlich. Eine Aussage von dem damaligen Stadtkämmerer, Herrn Alexander Sturm, steht meines Wissens bis heute unwidersprochen:

„Die Stadt hat die Grundsteuer erhöht und dafür auf die Erhebung von Straßenbeiträgen verzichtet.“
Quelle:27. öffentlichen Sitzung des Wirtschafts- und Bauausschusses

Wir brauchen in Rödermark weder eine Straßenbeitragssatzung noch wiederkehrende Beiträge. Wir zahlen schon unseren Straßenbeitrag. Was sein könnte. Etwas zu wenig.

Ein Antrag der FDP-Rödermark, die Grundsteuer B nach den durchgeführten Maßnahmen wieder auf 290% zurückzuführen wurde abgelehnt.

Die befristete Erhöhung der Grundsteuer B (vgl. VO/0036/07 – „Die Erhöhung der Grundsteuer gilt befristet bis Ende 2010. Zum Haushalt 2011 ist erneut darüber Beschluss zu fassen“) wird zum 01.01.2011 zurückgenommen. Der Hebesatz beträgt ab dann wieder 290%. Quelle: bgb-Roedermark.de

Siehe auch: Niederschrift Stadtverordnetenversammlung 20.03.2007 Punkt 16

Demnach hat doch der gefasste Beschluss, „in der Grundsteuer B ist ein Straßenbeitrag enthalten“ weiterhin Bestand. Oder gibt es eine mir nicht bekannte, andere Erklärung.

So ganz kann ich aber die Dreieicher Lösung als einen kompletten Ersatz für den Straßenbeitrag nicht glauben. Ob rechtlich da so alles abgedeckt wurde, ist für mich mehr als fraglich. Warten wir auf weitere Informationen.

[..] „Geht so nicht“, beschied ihnen die kommunale Rechtsaufsicht. Die Grundsteuer darf nicht – auch nicht in Teilen – dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet werden.[..] Quelle: echo-online.de

Was ist dauerhaft? Kann/Darf der bestimmte Zweck ein – Straßenbeitrag – sein? Für wie lange kann man die – Widmung zu einem bestimmten Zweck – gelten lassen? Dreieich hat, so wie Rödermark es getan hat, einen Zeitraum vorgegeben. Rödermark hat den zunächst festgesetzten Zeitraum bereits überschritten. Dreieich kommt noch in die Verlegenheit, gegebenes Wort zu halten. Siehe weiter unten. Ein einlösbares Versprechen?

Es kann aber auch sein, das Modell ist eine Art – Stillhalteabkommen – und hat mit einer Straßenbeitragssatzung nicht das geringste zu tun. Da haben wir aber die folgende Aussage, die wiederum auf einen Straßenbeitrag hinzielt.

Bei der Steuererhöhung stehe der Haushaltsausgleich im Vordergrund. Um in Zukunft aber doch genügend Mittel für die Straßenfinanzierung zu haben, will Zimmer 1,6 Millionen festschreiben und für die Sanierung verwenden Quelle: OP-Online

Ein einlösbares Versprechen?

Nun soll sie von 2015 bis einschließlich 2017 auf 500 steigen, danach aber auf die geplanten 450 abgesenkt werden. [..] Quelle: OP-Online.

In Rödermark ist die Erhöhung der Grundsteuer B (von 290% auf 330%)  zunächst auch mit einem Laufzeitende verabschiedet worden. Bis 2010. Siehe hier Punkt 16

Siehe auch
» Zusammenfassung Grundsteuer B
» Straßenbeitrag. Wiederkehrende Beiträge
» Niederschrift Stavo 20.03.2007
» Dreieich. Stadtverordnete beraten über Straßenbeiträge.
» 
Ran an die Grundsteuer? Vorgezogener Etatausgleich

Dreieich
» 08.04.2014 Magstratsvorlage.
» 29.04.2014 Einführung einer Straßenbeitrassatzung.
» 13.05.2014 Beschluss


Rödermark intern
Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.

Ist Rödermark pleite?

Ist Rödermark pleite?
 
Zunächst eine Eilmeldung an den Weltklimagipfel in Warschau.
In Rödermark kommt der Klimaschutzbeauftragte.
 
Die im Artikel genannten Zahlen sind nicht verbindlich.
 
Sicherlich ist Rödermark aus kommunaler Sicht (noch) nicht pleite. Aber den Schluss, den man aus der gestrigen Sitzung Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ziehen kann, ist aus meiner Sicht nicht rosig. Im Endeffekt wird man sich das fehlende Geld von den Bürgern holen.
 
Den Stadtverordneten wird es schwerfallen, aus der Haushaltsplanung heraus, noch nennenswerte Beträge zu finden, die man einsparen könnte. Mit der Methode, da geht noch ein wenig, ist es vorbei. Wir sparen am Papier, wir reduzieren Fahrtkosten……. sind unbedingt notwendige Maßnahmen. Aber werden dadurch die notwendigen Beträge eingespart? Bestimmt nicht! Es sind große Sparideen gefordert. Maßnahmen, die auch weh tun können. Ich kenne welche. Mal sehen, was die Stadtverordneten vortragen.
 

Verdient man im Berufsleben sehr gut und kann ein großes Anwesen mit vielen Zimmern, großem Grundstück mit Park, Pool, Tennisplatz… usw. finanzieren und unterhalten, ist das in Ordnung. Hat man aber vergessen, Vorsorge für schlechtere Zeiten zu schaffen, muss man sich von Park, Pool, Tennisplatz und einigen Zimmern trennen. Das kann weh tun. Aber es geht ums Überleben.
 
Das Konsolidierungsziel für 2014 wird voraussichtlich NICHT erreicht. Die genauen Zahlen werden wahrscheinlich erst Anfang 2014 vorliegen.
 
Im Jahr 2015 haben wir aber wieder einen ähnlich hohen Betrag einzusparen. Wie soll DAS FUNKTIONIEREN?
 
Das Ziel wurde im Jahr 2014 um etwa 1,7 Mio. verpasst. Es gibt kaum Möglichkeiten, weiter hohe Beträge einzusparen.
Im Jahr 2015 muss man rein theoretisch die 1,7 Mio. (alt) + 1,6 Mio. (neu) = 3.3 Mio. dauerhaft einsparen. Die 3,3 Mio. werden nie zu schaffen sein. Dann schieben wir die 1,7 zunächst ans Ende der Konsolidierung. Die Hoffnung ist dann, in 2016 gibt es mehr Geld vom Land.
 
Wie will man die 1,6 Mio., neu in 2015, schaffen? Wenn noch Luft da wäre, könnte man doch schon in 2014 mehr einsparen.
 
Wird man die für 2017 angedachte Grundsteuererhöhung auf 500% vorziehen? Dadurch kann eine Verbesserung von ca. 480.000,00 Euro erreicht werden. Sehr optimistische Bürger glauben noch daran, die Grundsteuer B wird erst in 2017 erhöht. Ich vermute, in 2017 wird die Grundsteuer B NOCHMALS erhöht. Einfach in dem Zusammenhang auch die Grundsteuer A erhöhen. Bringt zwar nicht viel, macht aber wenig Aufwand.
 
Möglichkeiten zur Einsparung gibt es jede Menge. Man muss diese aber angehen. In den kommenden Wochen haben die Fraktionen Zeit, ihre Vorstellungen einzubringen. Mal sehen, wie kreativ die Vorschläge sind. Evtl. kommt dann auch ein Vorschlag, der ans Tafelsilber geht.
 
Ein Hinweis am Rande. Grundstücksverkäufe helfen nicht DIREKT, um ein Konsolidierungsziel zu erreichen. Grundstücksverkauf ist ein „außerordentliches Ergebnis“. Zur Konsolidierung zählen NUR dauerhafte Einnahmen. Ein Grundstück verkauft man nur einmal. Ist das Grundstück dann bebaut, wird man Grundsteuer B einnehmen. Die ist dann wieder relevant für das Konsolidierungsziel.
 
Mehr Einnahmen aus der Gewerbesteuer
Eingeplant ist eine Steigerung der Gewerbesteuer, ohne den Steuersatz anzuheben, um bis zu 400.000,00 Euro jährlich. Neue Gewerbeflächen wollen Teile der jetzigen Koalition nicht. AL/Die Grünen feierten die Nichtaufnahme von weiteren Gewerbeflächen im Flächennutzungsplan als Sieg. Wenn das Gewerbe die geplante Steigerung von bis zu 400.000,00 Euro nicht schafft, was dann? Wird man dann die Gewerbesteuer erhöhen?
Siehe auch: Rödermark. Gewerbegebiet und der Flächennutzungsplan. Kinderbetreuung
 
Abbaupfad.
Ganz persönlich. Wenn ich mir die Kalkulation zur Konsolidierung aus 2012 ansehe, verwundern mich die Vorgänge beim Flughafen Berlin oder Stuttgart 21 nicht mehr. Sich in Rödermark in ersten Jahr um 1.7 Mio. Euro zu verrechnen ist …….urteilen Sie lieber selber.
 
Straßenbeitragssatzung oder wiederkehrende Beiträge.
Solange wie Rödermark KEINE Straßenbeiträge (wie auch immer) einführt, kann/darf man keine Straßen mehr GRUNDHAFT erneuern. Einen Haushalt, der ein solches Vorhaben enthält, wird ein Regierungspräsident NUR mit einer Straßenbeitragssatzung genehmigen.
 
Und das steht jetzt an. Die Straße am Badehaus vorbei zur BA muss GRUNDerneuert werden. Kosten 400.000,00 Euro. 225.000,00 hatten wir schon. Sind aber am Bahnhof verbuddelt worden.
 
Eine Straßenbeitragssatzung wäre auch ohne dieses Vorhaben bald gekommen. Als Glücksfall für die Befürworter der „Wiederkehrenden Beiträge“ (ich gehöre dazu) ist die Straße am Badehaus zu sehen.
Bei einer Straßenbeitragssatzung hätten sich die HOHEN Kosten die Stadt (damit auch die Bürger) und das Kaufland teilen müssen. Bei „Wiederkehrenden Beiträgen“ bezahlen alle in dem ausgewiesenen Bereich einen jährlichen wiederkehrenden Beitrag. Der Beitrag deckt ALLE Maßnahmen zur „Grundhaften Erneuerung“ in diesem Gebiet ab. Pro & Contra Straßenbeitragssatzung siehe: Artikel zum Straßenbeitrag
 
Hilft ein Straßenbeitrag bei der Haushaltskonsolidierung?
Ein wenig. Hat man für die „Grunderneuerung“ nicht das Geld, muss ein Kredit aufgenommen werden. Zinsen und Tilgungen, die entstehen, machen sich in der Konsolidierung bemerkbar. Zahlt man die „Grunderneuerung“ der Straße aus den eingenommenen Beiträgen, die nicht höher sein dürfen als die Aufwendungen, fallen auch keine Zinsen und Tilgungen an.
Fazit. Wird der Bürger mit einem Straßenbeitrag belastet, hat das keine großen Auswirkungen auf die Konsolidierung. Weitere Steuer- und Gebührenerhöhungen werden damit kaum vermeidbar sein.
 
Erhöhung der KiGa/KiTa Gebühren stehen an.
Das Ergebnis wird in Kürze den Eltern mitgeteilt.
 
Beispiel für eine geschickte Investition
Eine geschickte Investition der Stadt sind die 1.500,00 Euro zur Weiterentwicklung einer APP, die den Behinderten die Hindernisse in Rödermark aufzeigt. Jetzt braucht man die Hindernisse nicht mehr für viel Geld zu beseitigen. Man vermerkt einfach das Hindernis in der APP und damit hat es sich.
 
CDU-Generalsekretär Hermann Gröhe

„Solide Finanzpolitik ist das Markenzeichen der Union“, erklärte CDU-Generalsekretär Hermann Gröhe im Anschluss an die „Große Runde“ der Koalitionsgespräche. Das ist der wesentliche Grundstock für nachhaltiges Wirtschaften und eine gute Beschäftigung, machte Gröhe klar. Am Donnerstagnachmittag hatten Mitglieder von CDU, CSU und SPD über den Stand der Verhandlungen beraten, im Mittelpunkt standen dabei die Berichte aus den Arbeitsgruppen Finanzen, Gesundheit und Pflege sowie Migration und Integration.
Solide Finanzpolitik ist das Markenzeichen der Union

 
Was kann man als Bürger unternehmen
Sagen Sie ganz einfach einmal zum Bürgermeister: „Herr Bürgermeister, meine finanziellen Möglichkeiten sind auf Kante genäht. Es geht nichts mehr!“
 
Siehe auch
» Artikel zum Haushalt
» Die Stadt braucht Hilfe von oben
» Rödermark. Regionaler Flächennutzungsplan
» Zusammenfassung Haushalt. 
 
» 21.11.2013 „Nichts wird gut…“ Kämmerer Roland Kern……..

Rödermark wird das mit dem Land vereinbarte „Schutzschirm“-Ziel im kommenden Jahr nicht erreichen. Statt des ursprünglich angepeilten Haushaltsdefizits von rund 5,8 Millionen Euro sieht die Kalkulation mittlerweile eine Deckungslücke von knapp 7,6 Millionen Euro vor.Die Koalitionspartner der AL/Grünen-Fraktion, die Stadtverordneten der CDU, verfolgten Kerns Rede mit ernsten, nachdenklichen Mienen. Schließlich wurde gegen ihre Parteifreunde in Wiesbaden kräftig vom Leder gezogen. Konkret: Gegen die vor zwei Monaten abgewählte schwarz-gelbe Landesregierung unter Ministerpräsident Volker Bouffier. Quelle: Dreieich Zeitung


Rödermark intern
Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.

Ein Aufsatz, den die Stadtverordneten kennen sollten.

Der Hessische Städte- und Gemeindeverbund hat sich für die Einführung der „wiederkehrenden Beiträge“ eingesetzt.
Aufsatz: Dr. Hans Henning Lohmann uns Stefan Gries
 
Auch Bürgermeister Roland Kern hat sich für die wiederkehrenden Beiträge ausgesprochen.

[..]Ein knappes Schreiben der Kommunalaufsicht sorgt für einige Aufregung im Kreis. Darin werden die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen, Neu-Isenburg, Rodgau, Rödermark und Seligenstadt aufgefordert, jetzt eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen.[..]
[..]Die Sachlage habe sich nicht verändert, sagt etwa Bürgermeister Roland Kern (Andere Liste). Er gebe die Hoffnung nicht auf, dass die Stadt die wiederkehrenden Beiträge erheben kann.[..]
Quelle: fr-online. 21.09.2011

Diese Aussage wird unser Bürgermeister sicherlich nicht ohne Kenntnis der Rahmenbedingungen zu den wiederkehrenden Beiträgen gemacht haben. Die Rahmenbedingung konnte man auch schon 2011 im Internet einsehen. Es gib ja schon seit Jahren Städte mit entsprechender Satzung.
 
Siehe auch
Artikel zu Straßenbeitrag, wiederkehrende Beiträge


Rödermark intern
Grundsteuer B ab 2028 mehr als 1700%?
Dem Haushaltssicheungskonzept kann man entnehmen, dass der Magistrat ab 2028 mit einer Grundsteuer B in Höhe von mehr als 1700% plant.