In 2026 wird hoffentlich die Diskussion um fehlende finanzielle Ausstattung der Kommnen beendet.
Kommunaler Finanzausgleich KFA.
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs
(Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG)
Stand: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Grundsätze
(1) Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben) sowie ein Mindestmaß an freiwilliger öffentlicher Tätigkeit (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben) durchzuführen.
(2) Das Land gewährleistet die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus wird ihnen zum Zweck einer angemessenen Finanzausstattung ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Finanzkraftzuschlag). Zur Verstetigung ihrer Finanzausstattung wird ihnen ein weiterer Zuschlag (Stabilitätsansatz) gewährt.
(3) Soweit dies im Einzelfall vorgesehen ist, können Zuweisungen nach diesem Gesetz auch unmittelbar an kommunale Aufgaben wahrnehmende Dritte geleistet werden.
(4) Regelungen außerhalb dieses Gesetzes, nach denen Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.
An einem Nivellierungshebesatz könnte es in Rödermark, wenn man es ÜBERgenau nimmt, ein wenig Diskussionsbedarf geben.
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 332 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer A)
§5 Absatz 1
(1) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse wird bestimmt durch den Festansatz, den Stabilitätsansatz und die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge.
Siehe auch:
» Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs
» Desaströse Finanzlage der Kommunen
» Karte zum KFA

Hessischer Städtetag
Das HMdF hat gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden das Ergebnis seiner Bedarfsrechnung für den KFA 2025 vorgelegt (Abbildung 6)5. Das HMdF weist darin nach, dass es für das Jahr 2025 eine kommunale Mindestausstattung von 4.703 Mio. Euro schuldet und diese Mindestausstattung mit einer FAG-Masse von 7.131 Mio. Euro deutlich übererfüllt.
Es geht hierbei nicht um eine Diskussion darüber, ob der diesbezügliche Vortrag des HMdF rechtlich und rechnerisch zutrifft.
Das HMdF belegt jedenfalls, dass das Bedarfsmodell in seiner von Land und Staatsgerichtshof herbeigeführten Interpretation der Finanzausstattung keine für die Praxis taugliche Abgrenzung leistet. Schon die Finanzausgleichsmasse in Höhe von 7.131 Mio. Euro wird die Kommunen 2025 nicht davor bewahren, reihenweise defizitäre Haushalte zu produzieren. Man stelle sich vor, das Land würde den Kommunen nur die von ihm nach Gesetz errechnete Mindestausstattung von 4.703 Mio. Euro ausreichen. Dieser Betrag entspricht knapp zwei Dritteln des nunmehr tatsächlich zur Verfügung gegebenen Betrags von 7.131 Mio. Euro. Die Städte, die bei einer solchen Mindestausstattung noch ihren Haushalt ausgleichen könnten, wären schnell aufgezählt.
Der Hessische Städtetag sieht daher in dem Ergebnis der Bedarfsrechnung keinen Hinweis darauf, wie eine und eine angemessene Finanzausstattung für Hessens Kommunen, wollen sie dem wahren Bedarf der Kommunen entsprechen, auszusehen haben.
Von 2021 bis 2024 galt bekanntlich das so genannte Festbetragsmodell. Dieses „Modell“ besagt letztlich nichts anderes, als dass Land und Kommunen den Betrag aushandeln, weil weder eine Bedarfsrechnung noch eine Verbundquote direkt über den Betrag bestimmen. Die Bedarfsrechnung dient noch der Kontrolle.
In Corona-Zeiten wollte das Land den Kommunen Planungssicherheit gewähren, was zunächst auch gelang. Vor allem in den Jahren 2021 und 2022 konnte sich die kommunale Familie darauf verlassen, dass sie aus dem Kommunalen Finanzausgleich sicheres Geld bezog[..]
[..](Seite 19) Wenn das Land aber für 2025 noch einmal einen Festbetrag vorsehen will (Anmerkung. Hat das Land getan), dann muss es auch den Charakter des Festbetrags berücksichtigen. Für ihn gibt es keine Norm. Er ist auszuhandeln.
Quelle: Seite 17
2025 erhielten die Landkreise, Städte und Gemeinden in Hessen 7,13 Milliarden Euro. Erwartet hätten die Kommunen 7,4 Milliarden Euro, sagte Mende. Für 2026 müssten es mindestens 7,7 Milliarden Euro sein. Dies sei etwas mehr als der Inflationsausgleich und somit angemessen. Die Defizite seien damit noch längst nicht abgegolten. Quelle n-tv
Rödermark intern
Stadtverordnetenversammlung 10.12.2025:
Der Magistrat legt den Entwurf des Haushaltsplanes 2026 zur Beratung vor.
Kurz und bündig:
Im Ergebnishaushalt (Entwurf) fehlen 13.751.305,00 Euro.
Im Finanzhaushalt (Entwurf) fehlen 12.115.541,00 Euro.